Begründung:
[1] 1. Zwischen den Streitteilen ist seit Juni 2019 ein Schiedsverfahren anhängig, wobei der Oberste Gerichtshof gemäß § 587 ZPO mit Beschluss vom 20. 12. 2019 zu 18 ONc 3/19i-5 Univ.-Prof. Dr. M***** zum Schiedsrichter bestellte. Daneben besteht das Schiedsgericht aus Mag. M***** als Vorsitzendem und Dr. E***** als weiterer Schiedsrichterin. [1] 1. Zwischen den Streitteilen ist seit Juni 2019 ein Schiedsverfahren anhängig, wobei der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 587, ZPO mit Beschluss vom 20. 12. 2019 zu 18 ONc 3/19i-5 Univ.-Prof. Dr. M***** zum Schiedsrichter bestellte. Daneben besteht das Schiedsgericht aus Mag. M***** als Vorsitzendem und Dr. E***** als weiterer Schiedsrichterin.
[2] 2. Die – nicht anwaltlich vertretene – Antragstellerin lehnte mit Eingaben vom 28. 6. 2020, 20. 8. 2020, 11. 10. 2020 und 12. 10. 2020 jeweils das gesamte Schiedsgericht als befangen ab. Mit Beschluss vom 12. 11. 2020 wies das Schiedsgericht diese Ablehnungsanträge ab.
[3] Mit einer Eingabe vom 20. 11. 2020 lehnte die Antragstellerin die drei Schiedsrichter neuerlich ab. Mit Beschluss vom 23. 11. 2020 wies das Schiedsgericht (auch) diesen Ablehnungsantrag ab.
[4] Mit den am 10. 12. 2020 und am 21. 12. 2020 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsanträgen nach § 589 Abs 3 ZPO begehrte die Antragstellerin, über die in den Beschlüssen des Schiedsgerichts vom 12. 11. 2020 und 23. 11. 2020 behandelte Ablehnung der drei Schiedsrichter zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof wies diese Ablehnungsanträge in den Verfahren 18 ONc 4/20k und 18 ONc 5/20k jeweils mit Beschluss vom 19. 1. 2021 zurück. [4] Mit den am 10. 12. 2020 und am 21. 12. 2020 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsanträgen nach Paragraph 589, Absatz 3, ZPO begehrte die Antragstellerin, über die in den Beschlüssen des Schiedsgerichts vom 12. 11. 2020 und 23. 11. 2020 behandelte Ablehnung der drei Schiedsrichter zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof wies diese Ablehnungsanträge in den Verfahren 18 ONc 4/20k und 18 ONc 5/20k jeweils mit Beschluss vom 19. 1. 2021 zurück.
[5] 3. Mit Eingaben vom 23. 11. 2020, 30. 11. 2020, 1. 12. 2020 und 7. 1. 2021 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichter neuerlich ab. Mit Beschluss vom 26. 1. 2021 wies das Schiedsgericht diese Ablehnungsanträge ab.
[6] Mit dem am 24. 2. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsantrag nach § 589 Abs 3 ZPO begehrte die Antragstellerin, über die im Beschluss des Schiedsgerichts vom 26. 11. 2020 behandelte Ablehnung der Schiedsrichter zu entscheiden. Dieser Ablehnungsantrag war Gegenstand des Verfahrens 18 ONc 2/21w. In diesem wies der Oberste Gerichtshof den Ablehnungsantrag zurück. [6] Mit dem am 24. 2. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsantrag nach Paragraph 589, Absatz 3, ZPO begehrte die Antragstellerin, über die im Beschluss des Schiedsgerichts vom 26. 11. 2020 behandelte Ablehnung der Schiedsrichter zu entscheiden. Dieser Ablehnungsantrag war Gegenstand des Verfahrens 18 ONc 2/21w. In diesem wies der Oberste Gerichtshof den Ablehnungsantrag zurück.
[7] 4.1. Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung ist der am 12. 3. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Ablehnungsantrag nach § 589 Abs 3 ZPO. Die Antragstellerin behauptet, sie habe mit einer Eingabe vom 1. 2. 2021 die Schiedsrichter neuerlich wegen Zweifel an deren Unbefangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. 2. 2021 habe das Schiedsgericht diesen „ergänzenden“ Ablehnungsantrag abgewiesen. Die Antragstellerin begehrt, über die in diesem Beschluss des Schiedsgerichts vom 12. 2. 2021 behandelte Ablehnung der Schiedsrichter zu entscheiden. [7] 4.1. Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung ist der am 12. 3. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Ablehnungsantrag nach Paragraph 589, Absatz 3, ZPO. Die Antragstellerin behauptet, sie habe mit einer Eingabe vom 1. 2. 2021 die Schiedsrichter neuerlich wegen Zweifel an deren Unbefangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. 2. 2021 habe das Schiedsgericht diesen „ergänzenden“ Ablehnungsantrag abgewiesen. Die Antragstellerin begehrt, über die in diesem Beschluss des Schiedsgerichts vom 12. 2. 2021 behandelte Ablehnung der Schiedsrichter zu entscheiden.