[8] 1.1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO). 1.1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (Paragraph 588, Absatz 2, ZPO).
[9] Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, gemäß § 589 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Abs 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, gemäß Paragraph 589, Absatz 2, ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von Paragraph 588, Absatz 2, bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.
[10] Erst wenn eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos bleibt, kann die ablehnende Partei nach § 589 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, beim staatlichen Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Diese Vorschrift ist gemäß § 589 Abs 1 ZPO unabdingbar und unterliegt nicht der Disposition der Parteien (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 589 ZPO Rz 44). Erst wenn eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren erfolglos bleibt, kann die ablehnende Partei nach Paragraph 589, Absatz 3, ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, beim staatlichen Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Diese Vorschrift ist gemäß Paragraph 589, Absatz eins, ZPO unabdingbar und unterliegt nicht der Disposition der Parteien (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 589, ZPO Rz 44).
[11] 1.2. Das staatliche Gericht hat bei einem Ablehnungsantrag gegen Schiedsrichter daher zunächst zu prüfen, ob ein Vorschaltverfahren gemäß § 589 Abs 1 oder Abs 2 ZPO durchgeführt wurde. Wurde ein solches nicht durchgeführt oder ist es noch anhängig, so ist der Antrag zurückzuweisen; ohne eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung eines seiner Mitglieder kann eine Sachentscheidung des staatlichen Gerichts über ein solches Ablehnungsgesuch nicht ergehen (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 589 ZPO Rz 88 mwN). 1.2. Das staatliche Gericht hat bei einem Ablehnungsantrag gegen Schiedsrichter daher zunächst zu prüfen, ob ein Vorschaltverfahren gemäß Paragraph 589, Absatz eins, oder Absatz 2, ZPO durchgeführt wurde. Wurde ein solches nicht durchgeführt oder ist es noch anhängig, so ist der Antrag zurückzuweisen; ohne eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung eines seiner Mitglieder kann eine Sachentscheidung des staatlichen Gerichts über ein solches Ablehnungsgesuch nicht ergehen (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 589, ZPO Rz 88 mwN).
[12] 2. Da im vorliegenden Fall auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens Vorbringen zu den Voraussetzungen für die Anrufung eines staatlichen Gerichts fehlt, war der Antrag zurückzuweisen.