In rechtlicher Beurteilung wird erwogen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
1.1. Gemäß § 24b Abs 1 RAO kann eine Wahl nach § 24 Abs 1 RAO von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs 5 RAO) angefochten werden. Soweit sich die Anfechtung der Antragsteller gegen die am 23. Mai 2019 durchgeführte engere Wahl richtet, ist der am 30. Mai 2019 beim Obersten Gerichtshof im ERV eingebrachte Anfechtungsantrag rechtzeitig.1.1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO kann eine Wahl nach Paragraph 24, Absatz eins, RAO von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5, RAO) angefochten werden. Soweit sich die Anfechtung der Antragsteller gegen die am 23. Mai 2019 durchgeführte engere Wahl richtet, ist der am 30. Mai 2019 beim Obersten Gerichtshof im ERV eingebrachte Anfechtungsantrag rechtzeitig.
1.2. Soweit sich jedoch die Anfechtung auf Gründe stützt, die die Wahl vom 25. April 2019 betreffen, ist die Frist des § 24 Abs 1 RAO nicht mehr gewahrt. Dies gilt namentlich für die zu den Wahlvorgängen am 25. April 2019 (auch schon zu 19 Ob 1/19i) behaupteten Mängel betreffend die vermeintlich nicht unverzüglich erfolgte Bekanntmachung von Wahlvorschlägen (vgl § 11 Abs 1 GeO 2017), die Bezeichnung der Unterstützer auf den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln, irreführende Informationen zum Ausfüllen der Stimmzettel und auf den Stimmzetteln selbst, die nur eventualiter mögliche Wahl von Kandidaten für den Fall des Ausscheidens des Amtsinhabers sowie die behauptete Unzulässigkeit der Zurückziehung von Unterstützungserklärungen. Die Geltendmachung aller dieser angeblichen Mängel der am 25. April 2019 durchgeführten Wahlen kann nicht mehr anlässlich der engeren Wahl vom 23. Mai 2019 erfolgen, sondern ist verfristet.1.2. Soweit sich jedoch die Anfechtung auf Gründe stützt, die die Wahl vom 25. April 2019 betreffen, ist die Frist des Paragraph 24, Absatz eins, RAO nicht mehr gewahrt. Dies gilt namentlich für die zu den Wahlvorgängen am 25. April 2019 (auch schon zu 19 Ob 1/19i) behaupteten Mängel betreffend die vermeintlich nicht unverzüglich erfolgte Bekanntmachung von Wahlvorschlägen vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, GeO 2017), die Bezeichnung der Unterstützer auf den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln, irreführende Informationen zum Ausfüllen der Stimmzettel und auf den Stimmzetteln selbst, die nur eventualiter mögliche Wahl von Kandidaten für den Fall des Ausscheidens des Amtsinhabers sowie die behauptete Unzulässigkeit der Zurückziehung von Unterstützungserklärungen. Die Geltendmachung aller dieser angeblichen Mängel der am 25. April 2019 durchgeführten Wahlen kann nicht mehr anlässlich der engeren Wahl vom 23. Mai 2019 erfolgen, sondern ist verfristet.
2. Die Anfechtungsgründe nach § 24b Abs 1 RAO:2. Die Anfechtungsgründe nach Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO:
2.1. Vor dem Verfassungsgerichtshof kann die Anfechtung von Wahlen nach Art 141 Abs 1 lit a, b, h, i und j B-VG (ganz allgemein) auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Im Gegensatz dazu können gemäß § 24b Abs 1 RAO Wahlen nach § 24 Abs 1 RAO von jedem Wahlberechtigten (nur dann erfolgreich) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.2.1. Vor dem Verfassungsgerichtshof kann die Anfechtung von Wahlen nach Artikel 141, Absatz eins, Litera a, b, h, i und j B-VG (ganz allgemein) auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Im Gegensatz dazu können gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, RAO von jedem Wahlberechtigten (nur dann erfolgreich) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.
2.2. Dem Obersten Gerichtshof steht daher nach dem Wortlaut des § 24b Abs 1 RAO bei Wahlanfechtungen nach der RAO eine vergleichsweise nur sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu (vgl dazu auch 19 Ob 2/18k; OBDK Bkv 6/10). Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist es dem Obersten Gerichtshof demnach verwehrt, gleichsam jeden Mangel oder jede Unzweckmäßigkeit eines Wahlverfahrens wahrzunehmen, sofern diese nicht einen der in § 24b Abs 1 RAO normierten Anfechtungsgründe herbeigeführt haben.2.2. Dem Obersten Gerichtshof steht daher nach dem Wortlaut des Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO bei Wahlanfechtungen nach der RAO eine vergleichsweise nur sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu vergleiche dazu auch 19 Ob 2/18k; OBDK Bkv 6/10). Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist es dem Obersten Gerichtshof demnach verwehrt, gleichsam jeden Mangel oder jede Unzweckmäßigkeit eines Wahlverfahrens wahrzunehmen, sofern diese nicht einen der in Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO normierten Anfechtungsgründe herbeigeführt haben.
2.3. Rohregger (in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 24b Rz 3) nennt allerdings als vierten (gesetzlich nicht ausdrücklich genannten) Anfechtungsgrund jenen Fall, dass jemand zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde. Soweit in solchen Konstellationen jemand nicht nur zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde, sondern zugleich auch ein anderer zu Unrecht für die betreffende Funktion als gewählt erklärt wurde, wird regelmäßig infolge Konnexität ohnehin ein untrennbarer Zusammenhang und damit jedenfalls ein ausdrücklich genannter Anfechtungsgrund verwirklicht sein (vgl auch dazu Rohregger in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 24b Rz 3). Falls allerdings – wie im Anlassfall – ausschließlich ein „Übergehen“ (für nicht gewählt erklärt werden) aller Kandidaten infolge einer behaupteten unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses vorliegt, besteht auch nach Ansicht des erkennenden Senats insoweit eine Regelungslücke in § 24b Abs 1 RAO. Nach einer Wahl, nach der – wie hier – als Ergebnis kundgemacht wird, dass keiner der Kandidaten als gewählt erklärt wird, liegt ein den ausdrücklich genannten Anfechtungsgründen gleichwertiger Prüfungsbedarf vor, könnte doch dadurch einem – entgegen der Einschätzung des Skrutiniums – rechtswirksam gewählten Kandidaten die betreffende Funktion vorenthalten werden, indem er für nicht gewählt erklärt und zu Unrecht eine neue Wahl angeordnet wird. Diese Regelungslücke ist durch Analogie dahin zu schließen, dass auch jener Fall, bei dem (nur) jemand zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde, als Anfechtungsgrund § 24b Abs 1 RAO geltend gemacht werden kann.2.3. Rohregger (in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 24 b, Rz 3) nennt allerdings als vierten (gesetzlich nicht ausdrücklich genannten) Anfechtungsgrund jenen Fall, dass jemand zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde. Soweit in solchen Konstellationen jemand nicht nur zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde, sondern zugleich auch ein anderer zu Unrecht für die betreffende Funktion als gewählt erklärt wurde, wird regelmäßig infolge Konnexität ohnehin ein untrennbarer Zusammenhang und damit jedenfalls ein ausdrücklich genannter Anfechtungsgrund verwirklicht sein vergleiche auch dazu Rohregger in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 24 b, Rz 3). Falls allerdings – wie im Anlassfall – ausschließlich ein „Übergehen“ (für nicht gewählt erklärt werden) aller Kandidaten infolge einer behaupteten unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses vorliegt, besteht auch nach Ansicht des erkennenden Senats insoweit eine Regelungslücke in Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO. Nach einer Wahl, nach der – wie hier – als Ergebnis kundgemacht wird, dass keiner der Kandidaten als gewählt erklärt wird, liegt ein den ausdrücklich genannten Anfechtungsgründen gleichwertiger Prüfungsbedarf vor, könnte doch dadurch einem – entgegen der Einschätzung des Skrutiniums – rechtswirksam gewählten Kandidaten die betreffende Funktion vorenthalten werden, indem er für nicht gewählt erklärt und zu Unrecht eine neue Wahl angeordnet wird. Diese Regelungslücke ist durch Analogie dahin zu schließen, dass auch jener Fall, bei dem (nur) jemand zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde, als Anfechtungsgrund Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO geltend gemacht werden kann.
2.4. Für den Anlassfall folgt daraus, dass die Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter am 25. April 2019 aus dem zuvor genannten Grund anfechtbar und damit die Rechtsansicht des Skrutiniums über die für die absolute Mehrheit (50 % plus eine Stimme) notwendige Wahlzahl aus allen gewichteten Stimmen überprüfbar war. Dies hätte allerdings die Anfechtung der am 25. April 2019 erfolgten Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter erfordert, was innerhalb der dafür offenen Frist (vgl dazu auch Punkt 1.2.) nicht geschehen ist und nicht mehr im Weg der Anfechtung der engeren Wahl vom 23. Mai 2019 nachgeholt werden kann. Damit ist das am 25. April 2019 erzielte Ergebnis der Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter infolge unterbliebener Anfechtung rechtswirksam und zwar ohne dass die Richtigkeit der Rechtsansicht des Skrutiniums über die notwendige Wahlzahl einer Überprüfung bedürfte. Mangels Entscheidungsrelevanz dieser Frage ist auch die dazu von der RAK angeregte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.2.4. Für den Anlassfall folgt daraus, dass die Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter am 25. April 2019 aus dem zuvor genannten Grund anfechtbar und damit die Rechtsansicht des Skrutiniums über die für die absolute Mehrheit (50 % plus eine Stimme) notwendige Wahlzahl aus allen gewichteten Stimmen überprüfbar war. Dies hätte allerdings die Anfechtung der am 25. April 2019 erfolgten Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter erfordert, was innerhalb der dafür offenen Frist vergleiche dazu auch Punkt 1.2.) nicht geschehen ist und nicht mehr im Weg der Anfechtung der engeren Wahl vom 23. Mai 2019 nachgeholt werden kann. Damit ist das am 25. April 2019 erzielte Ergebnis der Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter infolge unterbliebener Anfechtung rechtswirksam und zwar ohne dass die Richtigkeit der Rechtsansicht des Skrutiniums über die notwendige Wahlzahl einer Überprüfung bedürfte. Mangels Entscheidungsrelevanz dieser Frage ist auch die dazu von der RAK angeregte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
3. Zur engeren Wahl vom 23. Mai 2019:
3.1. Da das am 25. April 2019 erzielte und kundgemachte Ergebnis der Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter infolge unterbliebener Anfechtung rechtswirksam geworden ist (vgl Punkt 2.4.) kann die Anfechtung der engeren Wahl vom 23. Mai 2019 nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass diese engere Wahl gar nicht hätte stattfinden dürfen.3.1. Da das am 25. April 2019 erzielte und kundgemachte Ergebnis der Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter infolge unterbliebener Anfechtung rechtswirksam geworden ist vergleiche Punkt 2.4.) kann die Anfechtung der engeren Wahl vom 23. Mai 2019 nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass diese engere Wahl gar nicht hätte stattfinden dürfen.
3.2. Da somit in der Plenarversammlung vom 25. April 2019 – nach der infolge unterbliebenen Anfechtung nicht mehr zu überprüfenden Rechtsansicht des Skrutiniums – keiner der Kandidaten die für das Amt des Präsidenten-Stellvertreters notwendige absolute Mehrheit erreicht hatte, beruhte die Anberaumung der engeren Wahl für den 23. Mai 2019 auf § 12 Abs 8 GeO 2017. Dafür ist eine Frist von höchstens fünf Wochen nach dem Tag der ursprünglichen Plenarversammlung vorgesehen, wenn die erstreckte Plenarversammlung „einzig der Durchführung der engeren Wahl dient“, was hier der Fall war.3.2. Da somit in der Plenarversammlung vom 25. April 2019 – nach der infolge unterbliebenen Anfechtung nicht mehr zu überprüfenden Rechtsansicht des Skrutiniums – keiner der Kandidaten die für das Amt des Präsidenten-Stellvertreters notwendige absolute Mehrheit erreicht hatte, beruhte die Anberaumung der engeren Wahl für den 23. Mai 2019 auf Paragraph 12, Absatz 8, GeO 2017. Dafür ist eine Frist von höchstens fünf Wochen nach dem Tag der ursprünglichen Plenarversammlung vorgesehen, wenn die erstreckte Plenarversammlung „einzig der Durchführung der engeren Wahl dient“, was hier der Fall war.
3.3. Warum der Umstand, dass in der gegebenen Konstellation vor Durchführung der engeren Wahl eines Präsidenten-Stellvertreters nicht die Entscheidung über die (letztlich als nicht berechtigte erkannte) Wahlanfechtung zu 19 Ob 1/19i abgewartet wurde, einen Anfechtungsgrund nach § 24b Abs 1 RAO verwirklichten sollte, vermögen die Antragsteller nicht substanziell aufzuzeigen und es ist dies auch dem Senat nicht erkennbar.3.3. Warum der Umstand, dass in der gegebenen Konstellation vor Durchführung der engeren Wahl eines Präsidenten-Stellvertreters nicht die Entscheidung über die (letztlich als nicht berechtigte erkannte) Wahlanfechtung zu 19 Ob 1/19i abgewartet wurde, einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO verwirklichten sollte, vermögen die Antragsteller nicht substanziell aufzuzeigen und es ist dies auch dem Senat nicht erkennbar.
3.4. Im Übrigen gilt auch für diese engere Wahl vom 23. Mai 2019 die schon angesprochene Einschränkung des Anfechtungskalküls (vgl dazu Punkt 2.2.). Daher verwirklichen einzelne Aspekte des Wahlvorgangs und namentlich politische Aussagen eines Kandidaten im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten-Stellvertreters keinen Anfechtungsgrund nach § 24b Abs 1 RAO.3.4. Im Übrigen gilt auch für diese engere Wahl vom 23. Mai 2019 die schon angesprochene Einschränkung des Anfechtungskalküls vergleiche dazu Punkt 2.2.). Daher verwirklichen einzelne Aspekte des Wahlvorgangs und namentlich politische Aussagen eines Kandidaten im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten-Stellvertreters keinen Anfechtungsgrund nach Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO.
4. Ergebnis:
Die Wahrnehmung allfälliger Mängel bei der Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter am 25. April 2019 war infolge unterbliebener Anfechtung des dabei erzielten Wahlergebnisses ausgeschlossen. Betreffend die engere Wahl vom 23. Mai 2019 zeigen die Antragsteller keinen für den Wahlausgang erheblichen Anfechtungsgrund im Sinn des § 24b RAO auf. Die Wahlanfechtung war daher abzuweisen.Die Wahrnehmung allfälliger Mängel bei der Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter am 25. April 2019 war infolge unterbliebener Anfechtung des dabei erzielten Wahlergebnisses ausgeschlossen. Betreffend die engere Wahl vom 23. Mai 2019 zeigen die Antragsteller keinen für den Wahlausgang erheblichen Anfechtungsgrund im Sinn des Paragraph 24 b, RAO auf. Die Wahlanfechtung war daher abzuweisen.