Der Begriff der "Säumnis" als Voraussetzung der Erhebung des Fristsetzungsantrages wurde von Lehre und zweitinstanzlicher Rechtsprechung - der Oberste Gerichtshof hat bisher zu dieser Frage nicht Stellung genommen - verschieden interpretiert. Es wurde die Auffassung vertreten, daß bei Beurteilung der Säumnis der übergeordnete Gerichtshof sich nicht auf die subjektive Belastung des jeweiligen Gerichts, sondern auf eine objektive Erledigungsdauer der Verfahrenshandlung bei einem durchschnittlichen Geschäftsgang der Abteilung zu stützen habe (Fasching, ZPR**2 Rdz 2100/1; Schoibl, Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG, JBl 1991, 14; Faseth AnwBl 1991, 48). Andererseits sprachen sich Schalich (Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989, WR Sonderbeilage 23/1990, 10) und Ertl (Der Fristsetzungsantrag wider den pflichtgetreuen Richter, RZ 1991, 52), ebenso wie ein großer Teil der zweitinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. JBl 1990, 595) für eine rein "subjektive" Auslegung des Begriffes Säumnis aus. Zu diesen Fragen muß hier ebensowenig Stellung genommen werden wie zu dem vom Kläger angesprochenen Verfassungsrecht des Art 6 Abs 1 EMRK auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist und den dazu in der Rechtsprechung der Konventionsorgane aufgestellten Beurteilungskriterien (vgl. Matscher, Zum Problem der überlangen Verfahrensdauer in Zivilrechtssachen; Art 6 Abs 1 EMRK und das österreichische zivilgerichtliche Verfahren in FS Fasching 356 ff). Es ergibt sich nämlich bereits aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungssenates, daß es jedenfalls auch unter Berücksichtigung der dort genannten subjektiven Momente, wie die behauptete Überbelastung der Richter des Oberlandesgerichtes Graz, der Setzung der vom Gesetzgeber selbst im § 91 Abs 2 GOG vorgesehenen vierwöchigen Frist zur Klaglosstellung der Partei bedarf, um eine weitere, auch aus subjektiven Erwägungen heraus nicht mehr vertretbare Verfahrensverzögerung zu verhindern.Der Begriff der "Säumnis" als Voraussetzung der Erhebung des Fristsetzungsantrages wurde von Lehre und zweitinstanzlicher Rechtsprechung - der Oberste Gerichtshof hat bisher zu dieser Frage nicht Stellung genommen - verschieden interpretiert. Es wurde die Auffassung vertreten, daß bei Beurteilung der Säumnis der übergeordnete Gerichtshof sich nicht auf die subjektive Belastung des jeweiligen Gerichts, sondern auf eine objektive Erledigungsdauer der Verfahrenshandlung bei einem durchschnittlichen Geschäftsgang der Abteilung zu stützen habe (Fasching, ZPR**2 Rdz 2100/1; Schoibl, Der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG, JBl 1991, 14; Faseth AnwBl 1991, 48). Andererseits sprachen sich Schalich (Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989, WR Sonderbeilage 23 aus 1990,, 10) und Ertl (Der Fristsetzungsantrag wider den pflichtgetreuen Richter, RZ 1991, 52), ebenso wie ein großer Teil der zweitinstanzlichen Rechtsprechung vergleiche JBl 1990, 595) für eine rein "subjektive" Auslegung des Begriffes Säumnis aus. Zu diesen Fragen muß hier ebensowenig Stellung genommen werden wie zu dem vom Kläger angesprochenen Verfassungsrecht des Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist und den dazu in der Rechtsprechung der Konventionsorgane aufgestellten Beurteilungskriterien vergleiche Matscher, Zum Problem der überlangen Verfahrensdauer in Zivilrechtssachen; Artikel 6, Absatz eins, EMRK und das österreichische zivilgerichtliche Verfahren in FS Fasching 356 ff). Es ergibt sich nämlich bereits aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungssenates, daß es jedenfalls auch unter Berücksichtigung der dort genannten subjektiven Momente, wie die behauptete Überbelastung der Richter des Oberlandesgerichtes Graz, der Setzung der vom Gesetzgeber selbst im Paragraph 91, Absatz 2, GOG vorgesehenen vierwöchigen Frist zur Klaglosstellung der Partei bedarf, um eine weitere, auch aus subjektiven Erwägungen heraus nicht mehr vertretbare Verfahrensverzögerung zu verhindern.
Der Oberste Gerichtshof berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Bestimmungen der §§ 470 ff ZPO über das Vorverfahren vor dem Berufungsgerichte, welches neben der Prüfung der Zuständigkeit zur Entscheidung, der Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Förmlichkeit des Rechtsmittels auch die amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeiten umfaßt und daher ein der Ausschreibung vorangehendes Aktenstudium erfordert. Da somit die Ausschreibung der Berufungsverhandlung - wie schon der Vorsitzende des Berufungssenates zutreffend dargestellt hat - keinesfalls einen bloßen Formalakt darstellt, kann sie auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" subsumiert werden, welche gemäß § 110 Abs 1 vorletzter Satz Geo binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter zu erfolgen haben. Die Frist zur Entscheidung über die Ausschreibung einer Berufungsverhandlung kann daher nur nach dem ersten Satz des § 110 Abs 1 Geo, wonach dringende Angelegenheiten sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Selbst in Anbetracht der dargestellten, bei Amtsantritt übernommenen Rückstände sowie einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht (vgl. Matscher aaO), kann bei der vom Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende Verfügung binnen rund zweieinhalb Monaten getroffen werden kann. Die behauptete Säumnis liegt daher vor. Durch die vom Obersten Gerichtshof gesetzte Frist von zwei Wochen ist gewährleistet, daß nicht andere Akten zugunsten des Antragstellers in der Erledigung verzögert werden.Der Oberste Gerichtshof berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 470, ff ZPO über das Vorverfahren vor dem Berufungsgerichte, welches neben der Prüfung der Zuständigkeit zur Entscheidung, der Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Förmlichkeit des Rechtsmittels auch die amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeiten umfaßt und daher ein der Ausschreibung vorangehendes Aktenstudium erfordert. Da somit die Ausschreibung der Berufungsverhandlung - wie schon der Vorsitzende des Berufungssenates zutreffend dargestellt hat - keinesfalls einen bloßen Formalakt darstellt, kann sie auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" subsumiert werden, welche gemäß Paragraph 110, Absatz eins, vorletzter Satz Geo binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter zu erfolgen haben. Die Frist zur Entscheidung über die Ausschreibung einer Berufungsverhandlung kann daher nur nach dem ersten Satz des Paragraph 110, Absatz eins, Geo, wonach dringende Angelegenheiten sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen sind. Selbst in Anbetracht der dargestellten, bei Amtsantritt übernommenen Rückstände sowie einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht vergleiche Matscher aaO), kann bei der vom Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende Verfügung binnen rund zweieinhalb Monaten getroffen werden kann. Die behauptete Säumnis liegt daher vor. Durch die vom Obersten Gerichtshof gesetzte Frist von zwei Wochen ist gewährleistet, daß nicht andere Akten zugunsten des Antragstellers in der Erledigung verzögert werden.