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Rechtssatz RS0041872

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0041872

Geschäftszahl

1Fs1/93

Entscheidungsdatum

05.05.1993

Rechtssatz

Die nach einem vorangehenden Aktenstudium vorzunehmende Ausschreibung einer Berufungsverhandlung ist nicht ein bloßer Formalakt und daher auch nicht unter den Begriff "andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen" (Paragraph 110, Absatz eins, Geo) zu subsumieren. Auch bei Erledigungsrückständen und einer möglichen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und / oder in rechtlicher Hinsicht, kann bei der von einem Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenates zu erwartenden Erledigungskapazität davon ausgegangen werden, daß eine Berufungsverhandlung binnen rund zweieinhalb Monaten ausgeschrieben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Fs 1/93
    Entscheidungstext OGH 05.05.1993 1 Fs 1/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041872

Dokumentnummer

JJR_19930505_OGH0002_0010FS00001_9300000_001