Rechtstracker.at

§ 110 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 11001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Ausfertigungsfrist nach Paragraph 415, ZPO in der Fassung WGN, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, nun 4 Wochen.

Text

Fristen für die Erledigung

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zum Beispiel Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Dasselbe gilt für Erledigungen auf Grund von Einvernehmungen und mündlichen Verhandlungen. Der Geschäftsabteilung sind in Urschrift zu übergeben: Streiturteile und Urteilsvermerke in Bagatellsachen nach Paragraph 452, Absatz 2, ZPO., Meistbotsverteilungsbeschlüsse und andere Beschlüsse beträchtlichen Umfanges einschließlich der bereits verkündeten oder in der Verhandlung der Ausfertigung vorbehaltenen, binnen acht Tagen nach Schluß der Verhandlung oder nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung des entscheidenden Richters (Paragraph 415, ZPO.) oder nach Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (Paragraph 193, Absatz 3, ZPO.) oder nach Einlangen des letzten für die Erledigung notwendigen Geschäftsstückes; Urteile in Strafsachen binnen drei Tagen nach der Hauptverhandlung (Paragraph 270, StPO.); andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter. Ebenso ist jede sonstige zur Erledigung einer Eingabe oder eines Protokolls zu erlassende Verfügung (zum Beispiel Abtretung, Ersuchschreiben, Einleitung von Erhebungen oder Hinterlegungsauftrag) regelmäßig binnen 48 Stunden zu treffen.
  2. Absatz 2,Mahngesuche, Klagen, Exekutionsanträge, Strafanzeigen, Strafaufschubsgesuche, Entschließungen des Bundespräsidenten in Gnadensachen und sonstige Anträge, deren Bearbeitung und Erledigung keinen besonderen Zeitaufwand erfordert, sollen in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden. Der Einlauf muß täglich durchgesehen werden, um wichtige und dringende Stücke auszusondern.

Anmerkung

Das Bagatellverfahren und Urteilsvermerke nach § 452 Abs. 2 sowie Mahngerichte (Abs. 2) gibt es seit der ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983 nicht mehr.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159566