Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.Zu Absatz eins :, Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Text
Wörtliche Urschriften
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,In wichtigen Fällen muß die Urschrift den vollen Wortlaut der Erledigung enthalten. Eine wörtliche Urschrift größeren Umfanges soll der Richter womöglich in Maschinschrift nach Ansage schreiben lassen. Er kann auch einen Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen damit beauftragen, die Urschrift zu entwerfen. Der Entwurf ist nach der nötigen Verbesserung vom Richter zu unterschreiben. Wenn die Erledigung (nach Ansage) mit der Maschine geschrieben wird, empfiehlt es sich, mehrere Gleichschriften herzustellen, von denen eine als Urschrift, die anderen als Ausfertigungen verwendet werden.
(2)Absatz 2,In die wörtliche Urschrift können auch Stellen des Aktes durch Einklammerung (aus S.....) oder (aus ONr......) einbezogen werden. Diese Erleichterung ist bei Urteilen in Strafsachen und bei Strafverfügungen unanwendbar; im übrigen ist davon insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Eingabe (das Protokoll) einen vollständigen Entwurf der Erledigung (einen Beschlußantrag) enthält (zum Beispiel in Grundbuchssachen). Doch ist es, von besonderen Vorschriften abgesehen, nicht gestattet, von der Partei oder von einem Notar als Beauftragten des Gerichtes solche Entwürfe zu verlangen. Erforderlichenfalls ist eine Abschrift (Durchschlag) der Ausfertigung dem Akte beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159567