Entscheidung 1 N 2/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Solomon A*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 27.450,-- sA, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei vom 31. März 2000 und deren Antrag auf Ordination eines Rekursgerichts in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien richtet, ebenso wie der Antrag auf Ordination eines Rekursgerichts zur Erledigung des von der klagenden Partei eingebrachten Rekurses
zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger lehnte "das gesamte Oberlandesgericht Wien" als befangen ab, weil er wegen der Zugehörigkeit des Erstrichters (auch) zu diesem eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Wien befürchte.
Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (1 N 518/99; 5 N 504/99; 3 Ob 2268/96k uva). Konkrete Ablehnungsgründe werden nicht vorgebracht; allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einem bestimmten Gremium lässt sich die Befangenheit der anderen - noch dazu sämtlicher - Richter dieses Gremiums keinesfalls ableiten.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (1 N 518/99; 5 N 504/99; 3 Ob 2268/96k uva). Konkrete Ablehnungsgründe werden nicht vorgebracht; allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einem bestimmten Gremium lässt sich die Befangenheit der anderen - noch dazu sämtlicher - Richter dieses Gremiums keinesfalls ableiten.
Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte.Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN) bedurfte.
Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Ordination eines Gerichts durch den Obersten Gerichtshof ist unter anderem, dass ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben oder nicht zu ermitteln wäre (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, ist doch das Oberlandesgericht Wien zur Behandlung des vom Kläger eingebrachten Rekurses zuständig. Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Rekursgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde.Voraussetzung für die Ordination eines Gerichts durch den Obersten Gerichtshof ist unter anderem, dass ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben oder nicht zu ermitteln wäre (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, ist doch das Oberlandesgericht Wien zur Behandlung des vom Kläger eingebrachten Rekurses zuständig. Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Rekursgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach Paragraph 30, JN und nicht Ordination gemäß Paragraph 28, JN nach sich ziehen würde.
Der Antrag auf Ordination eines Rekursgerichts ist demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:00100N00002..0428.000
Dokumentnummer
JJT_20000428_OGH0002_00100N00002_0000000_000