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Entscheidung 1 N 504/94×

Entscheidung 1 N 504/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

1N504/94

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Unterschrift (Streitwert S 70.000,--), die mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1994, GZ 43 R 2100/93-31, zu 6 Ob 1540/94 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walter V***** vom 23. März 1994 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei vorgelegte Rechtssache AZ 9 C 2/92z ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im 6.Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident Dr.Walter V***** ist. Dr.Walter V***** teilte gemäß Paragraph 22, GOG mit, ebenso wie die Streitteile ein Sommerhaus in H***** zu besitzen und aus diesem Grunde mit den Streitteilen wiederholt gesellschaftlichen Kontakt unterhalten zu haben. Er sei mit diesen zumindest so weit bekannt, daß seine völlige Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden könnte; er erachtet sich für befangen.

Die von Senatspräsident Dr.V***** angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zum einen erachtet sich Dr.V***** selbst für befangen, zum anderen könnten die von ihm gepflogenen gesellschaftlichen Kontakte zu den Streitteilen tatsächlich den Anschein erwecken, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).

Anmerkung

E40024 01I05044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:00100N00504.94.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19940419_OGH0002_00100N00504_9400000_000