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Entscheidung 1 N 505/01×

Entscheidung 1 N 505/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

1N505/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagte Partei Volksbank V***** reg. Genossenschaft mbH, ***** wegen Nichtigerklärung des Exekutionsverfahrens AZ E 2321/95b des Bezirksgerichts Frankenmarkt in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner sind von der Ausübung des Richteramts im Verfahren über die Nichtigkeitsklage zu AZ 3 Ob 51/00y ausgeschlossen.

Text

Begründung:

In dem aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Vorverfahren, in dem die nun beklagte Partei die Zwangsversteigerung von Liegenschaften des nunmehrigen Klägers betrieb, hat der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs in der Zusammensetzung: Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in seiner Entscheidung AZ 3 Ob 2387/96t die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederhergestellt.

Der Kläger begehrte nun mit seiner beim Obersten Gerichtshof nach Paragraph 532, Absatz eins, ZPO eingebrachten Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO u.a., die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und für nichtig zu erklären, sei doch die Erstrichterin in einem anderen, unmittelbar mit dem Zwangsversteigerungsverfahren zusammenhängenden Zivilverfahren als Zeugin vernommen worden und deshalb im Exekutionsverfahren ausgeschlossen gewesen.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Gemäß Paragraph 537, ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Ziffer eins,) angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen. Zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dessen 3. Senat berufen, dem die im Spruch genannten Senatsmitglieder weiterhin angehören. Damit sind sie ausgeschlossen.

In merito sind dabei die Vorwürfe nicht zu prüfen. Es ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung die Ausgeschlossenheit der im Spruch genannten Richter des 3. Senats von der Entscheidung in dieser Rechtssache auszusprechen.

Anmerkung

E61256 01I05051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:00100N00505.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_00100N00505_0100000_000