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Entscheidung 1 Nc 1/06x×

Entscheidung 1 Nc 1/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc1/06x

Entscheidungsdatum

12.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Carmen K*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 4.327,10 EUR sA, infolge Antrags der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von 4.327,10 EUR sA als Entgelt für die Einschaltung von Inseraten in bestimmten Printmedien. Die Streitteile hätten gemäß Punkt 9. der in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei "Wien, Innere Stadt" als Gerichtsstand vereinbart.

Die Beklagte erhob gegen den bedingten Zahlungsbefehl vom 13. 7. 2005 Einspruch. Sie wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Bestreitung des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung ein und brachte in der Sache selbst vor, die klagende Partei habe die in Auftrag gegebenen Einschaltungen „teilweise gar nicht oder falsch, jedenfalls mangelhaft" veranlasst. Später zog die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede zurück, gleichzeitig beantragte sie jedoch die „Delegation des gegenständlichen Verfahrens an das Bezirksgericht Hallein", weil andernfalls „3 Zeugen, die beklagte Partei und die Beklagtenvertreter von Salzburg nach Wien fahren" müssten. Eine Delegierung diene der „Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips", aber auch der Prozessökonomie.

Die klagende Partei äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht. Das Erstgericht hält eine Delegierung für zweckmäßig. Im Beweisverfahren seien nach der derzeitigen Aktenlage vier Zeugen und die Beklagte einzuvernehmen. Drei der Zeugen wohnten in Salzburg, nur die vierte Zeugin sei „an der Adresse der Klägerin" zu laden. Wegen der im Fall einer Reise von drei Zeugen von Salzburg nach Wien zu erwartenden Kosten werde eine Delegierung nicht nur eine Verbilligung, sondern vermutlich auch eine Verkürzung des Verfahrens bewirken. Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass eine Delegierung nach Paragraph 31, JN dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts - wie hier - durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil sie dem Vereinbarungszweck widerspräche. Anderes gelte nur dann, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten seien, auf die die Parteien anlässlich der Vereinbarung noch nicht hätten Bedacht nehmen können (zuletzt so 7 Nc 1/05i; 4 Nc 20/04k je mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0046198). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, sei vereinzelt geblieben (4 Nc 20/04k). Somit gelte die erläuterte Rechtslage auch für Gerichtsstandsvereinbarungen durch die Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln (7 Nc 1/05i; 4 Nc 20/04k).

2. Im Licht der unter 1. referierten Rechtsprechung, die fortzuschreiben ist, kommt dem Delegierungsantrag keine Berechtigung zu. Nach der bisherigen Aktenlage steht einerseits noch nicht fest, dass drei im Raum Salzburg wohnhafte, als Zeugen beantragte Personen tatsächlich vom erkennenden Gericht einzuvernehmen sein werden, andererseits würde selbst der Umstand, dass drei von vier Zeugen und die Beklagte zur Einvernahme nach Wien reisen müssten, auf Grund der hier maßgebenden Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht ausreichen vergleiche insofern etwa 4 Nc 35/03i). Die Beklagte behauptete ferner gar nicht, dass sie auf die von ihr für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nunmehr ins Treffen geführten Gründe bei Abschluss der Gerichtsstandssvereinbarung nicht habe Bedacht nehmen können.

Anmerkung

E79563 1Nc1.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00001.06X.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20060112_OGH0002_0010NC00001_06X0000_000