Begründung:
Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu bewilligen. Im Rahmen eines Konkursverfahrens habe der zuständige Konkursrichter zugesagt, das gegen den Antragsteller eingeleitete Konkursverfahren werde eingestellt bzw „sei erledigt“, sofern der antragstellende Gläubiger seinen Konkursantrag zurückzieht. Obwohl dies in der Folge geschehen sei, sei das Konkursverfahren nicht beendet, sondern der Konkursantrag einem Bezirksgericht überwiesen worden. Dies habe der „Vereinbarung“ widersprochen und sei daher rechtswidrig.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Der Antragsteller erhob Rekurs an das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht.
Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, weil der Delegierungstatbestand „im Sinne des § 9 Abs 4 AHG gegeben erscheine“. Der Antragsteller habe im Konkursverfahren die Überweisung an das Bezirksgericht mit Rekurs bekämpft. Das Oberlandesgericht Graz habe dem Rekurs jedoch nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag müsste in Bezug auf eine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung daher auch geprüft werden, ob der (letztinstanzliche) Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vertretbar gewesen sei. Nach dem Zweck des § 9 Abs 4 AHG komme daher eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz nicht in Betracht, auch wenn der Antragsteller den Umstand, dass der den Anlass für den vorliegenden Antrag und die (beabsichtigte) Amtshaftungsklage bildende Überweisungsbeschluss vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigt wurde, nicht erwähnt habe.Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, weil der Delegierungstatbestand „im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG gegeben erscheine“. Der Antragsteller habe im Konkursverfahren die Überweisung an das Bezirksgericht mit Rekurs bekämpft. Das Oberlandesgericht Graz habe dem Rekurs jedoch nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag müsste in Bezug auf eine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung daher auch geprüft werden, ob der (letztinstanzliche) Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vertretbar gewesen sei. Nach dem Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG komme daher eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz nicht in Betracht, auch wenn der Antragsteller den Umstand, dass der den Anlass für den vorliegenden Antrag und die (beabsichtigte) Amtshaftungsklage bildende Überweisungsbeschluss vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigt wurde, nicht erwähnt habe.
Der erkennende Senat stellte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zurück, weil dessen Organen vom Antragsteller kein (amtshaftungsbegründendes) Fehlverhalten vorgeworfen werde (1 Nc 76/08d). Dieser stütze seinen behaupteten Anspruch lediglich darauf, dass der ursprünglich zuständige Konkursrichter seine „Zusage“ nicht eingehalten habe, dass das Konkursverfahren beendet bzw erledigt wäre, wenn es zu einer Rückziehung des Konkursantrags komme. Damit mache er geltend, dass ihm aufgrund unrichtiger Rechtsbelehrung durch den Konkursrichter ein Vermögensschaden zugefügt worden sei, wobei dieser Vorwurf allein das Konkursgericht, nicht jedoch das Oberlandesgericht Graz treffe, das den Überweisungsbeschluss bestätigt hat.
Nunmehr legt das Oberlandesgericht Graz die Akten unter Hinweis auf ein mit dem Antragsteller aufgenommenes Protokoll neuerlich mit dem Ersuchen um Bestimmung eines anderen Rechtsmittelgerichts vor, weil der Delegierungstatbestand im Sinne des § 9 Abs 4 AHG gegeben erscheine. In diesem Protokoll erklärte der Antragsteller auf Befragung, er stütze den Amtshaftungsanspruch sowohl auf das Nichteinhalten der Zusage durch den seinerzeitigen Konkursrichter als auch auf die Überweisung des Konkursverfahrens an das Bezirksgericht Villach. Für ihn sei das eine Folge des anderen. In seinen Augen als Laie sei die Überweisung an das Bezirksgericht Villach ebenso falsch wie der Umstand, dass das Konkursverfahren nicht bereits in Klagenfurt eingestellt wurde. Der ursprüngliche Antragsteller habe ja den Konkursantrag zurückgezogen.Nunmehr legt das Oberlandesgericht Graz die Akten unter Hinweis auf ein mit dem Antragsteller aufgenommenes Protokoll neuerlich mit dem Ersuchen um Bestimmung eines anderen Rechtsmittelgerichts vor, weil der Delegierungstatbestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG gegeben erscheine. In diesem Protokoll erklärte der Antragsteller auf Befragung, er stütze den Amtshaftungsanspruch sowohl auf das Nichteinhalten der Zusage durch den seinerzeitigen Konkursrichter als auch auf die Überweisung des Konkursverfahrens an das Bezirksgericht Villach. Für ihn sei das eine Folge des anderen. In seinen Augen als Laie sei die Überweisung an das Bezirksgericht Villach ebenso falsch wie der Umstand, dass das Konkursverfahren nicht bereits in Klagenfurt eingestellt wurde. Der ursprüngliche Antragsteller habe ja den Konkursantrag zurückgezogen.