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Entscheidung 1 Nc 1/23x×

Entscheidung 1 Nc 1/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc1/23x

Entscheidungsdatum

10.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 57 Nc 9/22a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts Feldkirch sowie des diesem übergeordneten Oberlandesgerichts Innsbruck ableitete. Der Oberste Gerichtshof bestimmte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Salzburg als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage zuständig (1 Nc 5/22h).

[2] Dieses Gericht legte den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil den Entscheidungen des Landesgerichts Feldkirch sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck ihrerseits Amtshaftungsansprüche zugrunde lägen, die der Antragsteller aus Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz ableite.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).

[4] Für die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt es nur darauf an, aus welchem Organverhalten der behauptete (also konkret zu beurteilende) Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 14/13v). Jener Ersatzanspruch, zu dessen Durchsetzung der Antragsteller hier die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, wurde von diesem aber aus keiner Entscheidung eines Richters des dem zur Verfahrensführung zuständigen Landesgerichts Salzburg übergeordneten Oberlandesgerichts Linz abgeleitet, sondern „nur“ aus Entscheidungen des Landesgerichts Feldkirch sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck. Damit liegen die Voraussetzungen für eine (weitere) Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht vor (1 Nc 29/22p).

Textnummer

E137364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00001.23X.0110.000

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230110_OGH0002_0010NC00001_23X0000_000