[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt:
[4] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Das gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241). Der Delegierungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Richter eines Gerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und dem darauffolgenden Zivilprozess über den Amtshaftungsanspruch als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RS0119894). 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Das gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241). Der Delegierungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Richter eines Gerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und dem darauffolgenden Zivilprozess über den Amtshaftungsanspruch als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RS0119894).
[5] 2. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle betroffenen Gerichte oder Richter, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch – auch im Instanzenweg – auszuschließen (vgl RS0056449). Diese Bestimmung „typisiert“ den Tatbestand der „kollegialen Befangenheit“ (1 Ob 35/09t). 2. Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, alle betroffenen Gerichte oder Richter, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch – auch im Instanzenweg – auszuschließen vergleiche RS0056449). Diese Bestimmung „typisiert“ den Tatbestand der „kollegialen Befangenheit“ (1 Ob 35/09t).
[6] 3. Eine solche ist typischerweise aber nur anzunehmen, wenn der Richter, aus dessen Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, bei dem Gerichtshof „tätig“ ist, der über diesen Anspruch (als Erstgericht oder Rechtsmittelgericht) zu entscheiden hat (vgl etwa 1 Nc 28/21i [Rz 5]; 1 Nc 26/23y [Rz 5]). Bisweilen wird auch formuliert, dass es sich bei jenem Richter, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, um ein „Mitglied“ dieses Gerichtshofs handeln muss (etwa 1 Nc 6/25k [Rz 7]) oder dass er an diesem Gerichtshof „ernannt“ ist (etwa 1 Nc 34/25b [Rz 3]). Inhaltlich soll damit aber jeweils dasselbe zum Ausdruck gebracht werden, nämlich die § 9 Abs 4 AHG zugrundeliegende „kollegiale Befangenheit“. 3. Eine solche ist typischerweise aber nur anzunehmen, wenn der Richter, aus dessen Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, bei dem Gerichtshof „tätig“ ist, der über diesen Anspruch (als Erstgericht oder Rechtsmittelgericht) zu entscheiden hat vergleiche etwa 1 Nc 28/21i [Rz 5]; 1 Nc 26/23y [Rz 5]). Bisweilen wird auch formuliert, dass es sich bei jenem Richter, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, um ein „Mitglied“ dieses Gerichtshofs handeln muss (etwa 1 Nc 6/25k [Rz 7]) oder dass er an diesem Gerichtshof „ernannt“ ist (etwa 1 Nc 34/25b [Rz 3]). Inhaltlich soll damit aber jeweils dasselbe zum Ausdruck gebracht werden, nämlich die Paragraph 9, Absatz 4, AHG zugrundeliegende „kollegiale Befangenheit“.
[7] 4. Bei einem Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichts (Sprengelrichter) im Sinn des § 65a RStDG ist der Dienstort, an dem dieser eingesetzt wird (abgesehen vom Sprengel des Oberlandesgerichts) nicht gesetzlich determiniert, was durch § 88a B-VG abgesichert ist. Die Planstelle eines Sprengelrichters ist bei einem Oberlandesgericht eingerichtet („systemisiert“; vgl Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.04 [2025] § 65a RStDG Rz 3). Die Festlegung seiner Verwendung in der Rechtsprechung – insbesondere die Bestimmung des Gerichts, an dem er tätig wird – erfolgt durch den Außensenat dieses Oberlandesgerichts (§ 35 GOG; § 46a GOG; § 65a RStDG). Sie kann nach Art 88a B-VG bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten (§ 65a Abs 1 RStDG: unterstellte Gerichte) oder beim übergeordneten ordentlichen Gericht (§ 65a Abs 1 RStDG: Oberlandesgericht) erfolgen. 4. Bei einem Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichts (Sprengelrichter) im Sinn des Paragraph 65 a, RStDG ist der Dienstort, an dem dieser eingesetzt wird (abgesehen vom Sprengel des Oberlandesgerichts) nicht gesetzlich determiniert, was durch Paragraph 88 a, B-VG abgesichert ist. Die Planstelle eines Sprengelrichters ist bei einem Oberlandesgericht eingerichtet („systemisiert“; vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.04 [2025] Paragraph 65 a, RStDG Rz 3). Die Festlegung seiner Verwendung in der Rechtsprechung – insbesondere die Bestimmung des Gerichts, an dem er tätig wird – erfolgt durch den Außensenat dieses Oberlandesgerichts (Paragraph 35, GOG; Paragraph 46 a, GOG; Paragraph 65 a, RStDG). Sie kann nach Artikel 88 a, B-VG bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten (Paragraph 65 a, Absatz eins, RStDG: unterstellte Gerichte) oder beim übergeordneten ordentlichen Gericht (Paragraph 65 a, Absatz eins, RStDG: Oberlandesgericht) erfolgen.
[8] 5. Für die Beurteilung der in § 9 Abs 4 AHG vertypten „kollegialen Befangenheit“ reicht die Systemisierung der Planstelle eines Richters bei dem allenfalls zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch in zweiter Instanz berufenen Oberlandesgericht nicht aus. Diese könnte in Bezug auf einen Sprengelrichter bestehen, dessen Planstelle nicht nur bei diesem Oberlandesgericht systemisiert ist, sondern der diesem auch zur Verwendung zugeteilt und bei diesem Gericht als dessen Organ tätig wurde. Dies trifft auf jenen Sprengelrichter, aus dessen Entscheidung (als Organ eines Bezirksgerichts) der Antragsteller Amtshaftungsansprüche ableitet, nicht zu. 5. Für die Beurteilung der in Paragraph 9, Absatz 4, AHG vertypten „kollegialen Befangenheit“ reicht die Systemisierung der Planstelle eines Richters bei dem allenfalls zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch in zweiter Instanz berufenen Oberlandesgericht nicht aus. Diese könnte in Bezug auf einen Sprengelrichter bestehen, dessen Planstelle nicht nur bei diesem Oberlandesgericht systemisiert ist, sondern der diesem auch zur Verwendung zugeteilt und bei diesem Gericht als dessen Organ tätig wurde. Dies trifft auf jenen Sprengelrichter, aus dessen Entscheidung (als Organ eines Bezirksgerichts) der Antragsteller Amtshaftungsansprüche ableitet, nicht zu.
[9] 6. Damit liegt hier kein Fall einer notwendigen Delegation nach § 9 Abs 4 AHG vor. Der Akt ist daher dem vorlegenden Landesgericht zurückzustellen. 6. Damit liegt hier kein Fall einer notwendigen Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Der Akt ist daher dem vorlegenden Landesgericht zurückzustellen.