Der Rekurs des Klägers, der eine Abänderung im Sinn der Stattgebung seines Ablehnungsantrags, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00; 1 Nc 21/08s; RIS-Justiz RS0119894). Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist somit, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, gegen den amtshaftungsbegründende Vorwürfe erhoben werden, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten (Schragel AHG³ Rz 255; RIS-Justiz RS0056449). Der Anschein der Befangenheit, der sich aus der kollegialen Nahebeziehung des betroffenen Richters zu den Richtern des Gerichtshofs, der mit Entscheidungen im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen befasst ist, ergibt, soll vermieden werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00; 1 Nc 21/08s; RIS-Justiz RS0119894). Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist somit, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, gegen den amtshaftungsbegründende Vorwürfe erhoben werden, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten (Schragel AHG³ Rz 255; RIS-Justiz RS0056449). Der Anschein der Befangenheit, der sich aus der kollegialen Nahebeziehung des betroffenen Richters zu den Richtern des Gerichtshofs, der mit Entscheidungen im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen befasst ist, ergibt, soll vermieden werden.
Wie sich aus dem beigeschafften Akt 9 Ob 70/05t ergibt, war der nunmehr abgelehnte Richter des Oberlandesgerichts Graz an jener Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, auf die der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch stützt, nicht beteiligt. Seine Mitwirkung an dieser Entscheidung hat der Kläger auch nicht behauptet. Die Gefahr eines Anscheins kollegialer Befangenheit lässt sich nicht erkennen. Der im § 9 Abs 4 AHG enthaltene „typisierte" Tatbestand der „kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird. Der Ersatzanspruch wird auch nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet. Warum in einer derartigen Konstellation der Zweck des § 9 Abs 4 AHG seine analoge Anwendung rechtfertigen soll, ist nicht zu erkennen.Wie sich aus dem beigeschafften Akt 9 Ob 70/05t ergibt, war der nunmehr abgelehnte Richter des Oberlandesgerichts Graz an jener Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, auf die der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch stützt, nicht beteiligt. Seine Mitwirkung an dieser Entscheidung hat der Kläger auch nicht behauptet. Die Gefahr eines Anscheins kollegialer Befangenheit lässt sich nicht erkennen. Der im Paragraph 9, Absatz 4, AHG enthaltene „typisierte" Tatbestand der „kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird. Der Ersatzanspruch wird auch nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet. Warum in einer derartigen Konstellation der Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG seine analoge Anwendung rechtfertigen soll, ist nicht zu erkennen.
Der - nicht überzeugenden - Anregung, „die Bestimmung des § 9 AHG sowie die Bestimmungen betreffend der Geschäftsverteilung der Gerichte, insbesondere die Regelung in Bezug auf die Besetzung von Ablehnungssenaten, mittels Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 B-VG iVm Art 140 B-VG wegen Widerspruch zu Art 6 EMRK einer Gesetzesprüfung zu unterziehen", folgt der erkennende Senat nicht.Der - nicht überzeugenden - Anregung, „die Bestimmung des Paragraph 9, AHG sowie die Bestimmungen betreffend der Geschäftsverteilung der Gerichte, insbesondere die Regelung in Bezug auf die Besetzung von Ablehnungssenaten, mittels Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, B-VG in Verbindung mit Artikel 140, B-VG wegen Widerspruch zu Artikel 6, EMRK einer Gesetzesprüfung zu unterziehen", folgt der erkennende Senat nicht.
Kostenersatz steht für erfolglose Verfahrensschritte im Ablehnungsverfahren jedenfalls nicht zu (1 Ob 148/08h mwN).