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Entscheidung 9 Ob 70/05t×

Entscheidung 9 Ob 70/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob70/05t

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Rudolf B*****, Facharzt, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 10.000), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. September 2005, GZ 6 R 187/05x-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 5. Juli 2005, GZ 44 C 394/05d-10, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben und der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Teilung zweier Liegenschaften, die im Miteigentum der Streitteile stehen. Zwischen diesen ist zu 24 C 1713/04a des Bezirksgerichts Graz ein weiteres Verfahren anhängig, in welchem die Klägerin, gestützt auf den Abschluss eines Kaufvertrages, den Beklagten auf Übertragung des Eigentums an seinen Anteilen belangt. Der Beklagte beantragte die Unterbrechung des Teilungsprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens.

Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs.

Das Rekursgericht entschied meritorisch über den Rekurs und verfügte die vom Beklagten begehrte Unterbrechung des Verfahrens. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt. Auf Grund des Abänderungsantrags der Klägerin sprach es aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und berechtigte Revisionsrekurs der Klägerin.

Wie das Rekursgericht (in seinem Beschluss nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) bereits selbst erkannt hat, ist auf Grund der Rekursbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die Verweigerung der Unterbrechung nur in den Fällen einer obligatorischen Unterbrechung anfechtbar (RIS-Justiz RS0037020). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Das Rekursgericht hätte daher den unzulässigen Rekurs des Beklagten zurückweisen müssen. Die meritorische Erledigung dieses Rechtsmittels war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes zurückzuweisen.

Die Klägerin hat gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO als im Zwischenstreit obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.

Anmerkung

E79858 9Ob70.05t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.047 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00070.05T.0125.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0090OB00070_05T0000_000

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