Entscheidung 9 Ob 70/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Rudolf B*****, Facharzt, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 10.000), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. September 2005, GZ 6 R 187/05x-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 5. Juli 2005, GZ 44 C 394/05d-10, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben und der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Teilung zweier Liegenschaften, die im Miteigentum der Streitteile stehen. Zwischen diesen ist zu 24 C 1713/04a des Bezirksgerichts Graz ein weiteres Verfahren anhängig, in welchem die Klägerin, gestützt auf den Abschluss eines Kaufvertrages, den Beklagten auf Übertragung des Eigentums an seinen Anteilen belangt. Der Beklagte beantragte die Unterbrechung des Teilungsprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens.
Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs.
Das Rekursgericht entschied meritorisch über den Rekurs und verfügte die vom Beklagten begehrte Unterbrechung des Verfahrens. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt. Auf Grund des Abänderungsantrags der Klägerin sprach es aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und berechtigte Revisionsrekurs der Klägerin.
Wie das Rekursgericht (in seinem Beschluss nach § 528 Abs 2a ZPO) bereits selbst erkannt hat, ist auf Grund der Rekursbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO die Verweigerung der Unterbrechung nur in den Fällen einer obligatorischen Unterbrechung anfechtbar (RIS-Justiz RS0037020). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Das Rekursgericht hätte daher den unzulässigen Rekurs des Beklagten zurückweisen müssen. Die meritorische Erledigung dieses Rechtsmittels war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes zurückzuweisen.Wie das Rekursgericht (in seinem Beschluss nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) bereits selbst erkannt hat, ist auf Grund der Rekursbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die Verweigerung der Unterbrechung nur in den Fällen einer obligatorischen Unterbrechung anfechtbar (RIS-Justiz RS0037020). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Das Rekursgericht hätte daher den unzulässigen Rekurs des Beklagten zurückweisen müssen. Die meritorische Erledigung dieses Rechtsmittels war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes zurückzuweisen.
Die Klägerin hat gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO als im Zwischenstreit obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.Die Klägerin hat gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO als im Zwischenstreit obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.
Anmerkung
E79858
9Ob70.05t
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.047
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00070.05T.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_0090OB00070_05T0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung