Der die Richter des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsantrag und der neuerliche Delegierungsantrag sind unberechtigt.
1. Zum Ablehnungsantrag
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching2 I § 23 JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen fast alle dieser Richter keinen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich demnach insoweit um eine unbeachtliche Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983; RS0046005; Ballon aaO § 19 JN Rz 7). Den Richtern des Oberlandesgerichts Graz, die an der Delegierung des Amtshaftungsverfahrens mitgewirkt haben, wirft er vor, sie hätten infolge der Ausgeschlossenheit des Richters Dr. R***** „neuerlich an den OGH" herantreten müssen. Dies trifft aber nicht zu. Im Amtshaftungsverfahren selbst wäre der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** von der Ausübung des Richteramts im Rechtsmittelverfahren gem § 20 Z 5 JN ausgeschlossen, sofern er die angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des Landesgerichts Leoben erlassen haben sollte. Von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Delegierung im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens war er aber jedenfalls nicht ausgeschlossen (siehe Mayr in Rechberger, ZPO3, § 20 JN Rz 6).Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 23, JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen fast alle dieser Richter keinen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich demnach insoweit um eine unbeachtliche Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983; RS0046005; Ballon aaO Paragraph 19, JN Rz 7). Den Richtern des Oberlandesgerichts Graz, die an der Delegierung des Amtshaftungsverfahrens mitgewirkt haben, wirft er vor, sie hätten infolge der Ausgeschlossenheit des Richters Dr. R***** „neuerlich an den OGH" herantreten müssen. Dies trifft aber nicht zu. Im Amtshaftungsverfahren selbst wäre der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** von der Ausübung des Richteramts im Rechtsmittelverfahren gem Paragraph 20, Ziffer 5, JN ausgeschlossen, sofern er die angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des Landesgerichts Leoben erlassen haben sollte. Von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Delegierung im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens war er aber jedenfalls nicht ausgeschlossen (siehe Mayr in Rechberger, ZPO3, Paragraph 20, JN Rz 6).
2. Zum Delegierungsantrag
Die behauptete „Änderung der Sachlage" seit Ergehen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, AZ 1 Nc 56/06k, 1 Nc 57/06g, bewirkt nicht, dass nunmehr der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren wäre. Eine solche Delegierung hätte zu erfolgen, würde ein Amtshaftungsanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Wie bereits im Beschluss des OGH zu 1 Nc 41/06d ausgeführt, folgt schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs 4 AHG unmissverständlich, dass diese Norm nur die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zum Gegenstand hat. Hier ist aber eine Entscheidung zu fällen, die das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien bzw ein behauptetes schuldrechtliches Verhältnis zur zweitbeklagten Partei betrifft. Diese Entscheidung hängt ferner nicht vom Ausgang des Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund auf Grund des von einem Dritten erwirkten exekutiven „Verwertungs- und Verfügungsverbots" der streitverfangenen Bestandrechte und deren Zwangsverwaltung ab.Die behauptete „Änderung der Sachlage" seit Ergehen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, AZ 1 Nc 56/06k, 1 Nc 57/06g, bewirkt nicht, dass nunmehr der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt und die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren wäre. Eine solche Delegierung hätte zu erfolgen, würde ein Amtshaftungsanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Wie bereits im Beschluss des OGH zu 1 Nc 41/06d ausgeführt, folgt schon aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, AHG unmissverständlich, dass diese Norm nur die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zum Gegenstand hat. Hier ist aber eine Entscheidung zu fällen, die das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien bzw ein behauptetes schuldrechtliches Verhältnis zur zweitbeklagten Partei betrifft. Diese Entscheidung hängt ferner nicht vom Ausgang des Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund auf Grund des von einem Dritten erwirkten exekutiven „Verwertungs- und Verfügungsverbots" der streitverfangenen Bestandrechte und deren Zwangsverwaltung ab.
Auch die Voraussetzungen für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN liegen nicht vor. Eine solche Delegierung darf nur dann erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042; RS0114309). Lediglich in dem - hier mangels rechtskräftig festgestellter Befangenheit nicht gegebenem - Fall, dass ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird, hätte eine Delegierung von Amts wegen gem § 30 JN zu erfolgen (RIS-Justiz RS0073042). Dies führt zur Zurückweisung des Ablehnungsantrags, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Graz betrifft, sowie zur Abweisung des neuerlich gestellten Delegierungsantrags.Auch die Voraussetzungen für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach Paragraph 31, JN liegen nicht vor. Eine solche Delegierung darf nur dann erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042; RS0114309). Lediglich in dem - hier mangels rechtskräftig festgestellter Befangenheit nicht gegebenem - Fall, dass ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird, hätte eine Delegierung von Amts wegen gem Paragraph 30, JN zu erfolgen (RIS-Justiz RS0073042). Dies führt zur Zurückweisung des Ablehnungsantrags, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Graz betrifft, sowie zur Abweisung des neuerlich gestellten Delegierungsantrags.