Der die Richter des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsantrag und der neuerliche Delegierungsantrag sind unberechtigt.
1. Zum Ablehnungsantrag
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching² I § 23 JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen keinen einzigen dieser Richter einen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich demnach um eine unbeachtliche - hier offenkundig rechtsmissbräuchlich ausgeübte - Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983, RS0046005, RS0046011; Ballon aaO § 19 JN Rz 7). Lediglich der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** wäre in der vorliegenden Rechtssache von der Ausübung des Richteramts in Rechtsmittelverfahren gemäß § 20 Z 5 JN ausgeschlossen, wenn er die jeweils angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des Landesgerichts Leoben erlassen haben sollte.Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 23, JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen keinen einzigen dieser Richter einen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich demnach um eine unbeachtliche - hier offenkundig rechtsmissbräuchlich ausgeübte - Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983, RS0046005, RS0046011; Ballon aaO Paragraph 19, JN Rz 7). Lediglich der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** wäre in der vorliegenden Rechtssache von der Ausübung des Richteramts in Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, JN ausgeschlossen, wenn er die jeweils angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des Landesgerichts Leoben erlassen haben sollte.
2. Zum Delegierungsantrag
Die vom Oberlandesgericht Graz berichtete „Änderung des Sachverhalts“ seit Ergehen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h bewirkt nicht, dass nunmehr der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren wäre. Eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG hat zu erfolgen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Wie bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h erläutert wurde, läge diese Voraussetzung nur dann vor, wenn gerade jene richterlichen Organe des Exekutionsgerichts oder des diesem im Fristsetzungsverfahren übergeordneten Landesgerichts, deren Verhalten als Klagegegrund geltend gemacht wurde, seither zu Richtern des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall. Dass jener Richter des Landesgerichts Leoben, der einst für die Bearbeitung der verbundenen Rechtsstreitigkeiten zuständig war, zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, werden doch aus dessen Verhalten die erhobenen Ersatzansprüche nicht abgeleitet.Die vom Oberlandesgericht Graz berichtete „Änderung des Sachverhalts“ seit Ergehen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h bewirkt nicht, dass nunmehr der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt und die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren wäre. Eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat zu erfolgen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Wie bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h erläutert wurde, läge diese Voraussetzung nur dann vor, wenn gerade jene richterlichen Organe des Exekutionsgerichts oder des diesem im Fristsetzungsverfahren übergeordneten Landesgerichts, deren Verhalten als Klagegegrund geltend gemacht wurde, seither zu Richtern des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall. Dass jener Richter des Landesgerichts Leoben, der einst für die Bearbeitung der verbundenen Rechtsstreitigkeiten zuständig war, zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, werden doch aus dessen Verhalten die erhobenen Ersatzansprüche nicht abgeleitet.
Sollte der die verbundenen Rechtsstreitigkeiten beim Landesgericht Leoben derzeit bearbeitende Richter einst als Urlaubsvertreter in jenem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz tätig gewesen sein, das den geltend gemachten Amtshaftungansprüchen als Klagegrund dient, so wird das Oberlandesgericht Graz als übergeordnetes Gericht im Sinn des § 9 Abs 4 AHG zu beurteilen haben, ob die betroffenen Rechtssachen an ein anderes in seinem Sprengel gelegenes Landesgericht zu delegieren sein werden. Für diese Prüfung könnte von Bedeutung sein, dass der Richter Mag. Konstantin P***** gemäß § 20 Z 1 JN als potenziell Regresspflichtiger nach dem Amtshaftungsgesetz von der Ausübung des Richteramts in den Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen wäre (Ballon aaO § 20 JN Rz 5). Demnach müssten die erörterten Rechtssachen von einem anderen Richter des Landesgerichts Leoben bearbeitet werden. Durch eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG soll jedoch auch vermieden werden, dass Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs absprechen müssen (1 Nd 40/01; 1 Ob 356/97b = EvBl 1998/77 uva).Sollte der die verbundenen Rechtsstreitigkeiten beim Landesgericht Leoben derzeit bearbeitende Richter einst als Urlaubsvertreter in jenem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz tätig gewesen sein, das den geltend gemachten Amtshaftungansprüchen als Klagegrund dient, so wird das Oberlandesgericht Graz als übergeordnetes Gericht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu beurteilen haben, ob die betroffenen Rechtssachen an ein anderes in seinem Sprengel gelegenes Landesgericht zu delegieren sein werden. Für diese Prüfung könnte von Bedeutung sein, dass der Richter Mag. Konstantin P***** gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, JN als potenziell Regresspflichtiger nach dem Amtshaftungsgesetz von der Ausübung des Richteramts in den Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen wäre (Ballon aaO Paragraph 20, JN Rz 5). Demnach müssten die erörterten Rechtssachen von einem anderen Richter des Landesgerichts Leoben bearbeitet werden. Durch eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG soll jedoch auch vermieden werden, dass Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs absprechen müssen (1 Nd 40/01; 1 Ob 356/97b = EvBl 1998/77 uva).
Abschließend ist noch anzumerken, dass der Klagegrund für die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz anlässlich der Aktenvorlage - nicht das Exekutionsverfahren zu 9 E 3361/01v, sondern jenes zu 9 E 4762/02w je des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist. Dieser Umstand könnte für die Lösung der Frage von Bedeutung sein, ob der Richter Mag. Konstantin P***** während der Anhängigkeit letzteren Verfahrens für dessen Bearbeitung als Urlaubsvertreter zuständig war.