Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist u. a. dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung(en) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 uva). Wird der Ersatzanspruch auf ein Verhalten richterlicher Organe eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des nach dem Klagegrund betroffenen Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85 ua).1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist u. a. dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung(en) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 uva). Wird der Ersatzanspruch auf ein Verhalten richterlicher Organe eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des nach dem Klagegrund betroffenen Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85 ua).
2. Hier wurde der Ersatzanspruch - wie eingangs ausgeführt - nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet.
Richterlichen Organen dieses Gerichts warf die klagende Partei kein
Fehlverhalten vor. Lediglich dann, wenn gerade diese Richter des
damaligen Exekutionsgerichts oder des diesem im
Fristsetzungsverfahren übergeordneten Landesgerichts, deren Verhalten
als Klagegrund geltend gemacht wurde, seither zu Richtern des
Oberlandesgerichts Graz ernannt worden wären, wäre der Tatbestand des
§ 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache an ein Landesgericht
außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren
(siehe zu dieser Rechtslage RIS-Justiz RS0119894). Ein solcher
konkreter Ernennungsvorgang wurde indes weder vom Kläger behauptet
noch vom Oberlandesgericht Graz anlässlich der Aktenvorlage an den
Obersten Gerichtshof berichtet.
3. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz nach den als Klagegrund behaupteten Tatsachen zusammen mit dem Mangel eines Ernennungsvorgangs, wie er unter 2. erörtert wurde, nach keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt vorliegen.