Begründung:
Der Antragsteller bringt unter anderem vor, die Erstbeklagte hafte
für sämtliche "von den beklagten Organen und vom Bezirksanwalt, in
Vollziehung der Gesetze, rechtsverletzend und aus den nachangeführten
Gründen zugefügten Rechtszerstörungen". Es werde bewiesen werden, daß
die "staatlichen Organe in Voreingenommenheit, in Verdacht der
Verschwörung, durch Intrige und durch praktizierte Schädigungs-,
Lebens- und Existenzzerstörungsabsicht, ihre Entscheidungen gegenüber
dem Kläger gefällt" haben. Der Antragsteller begehrt das Urteil, es
werde den beklagten Richtern gegenüber festgestellt, daß sie "durch
ihre gefällten bzw verweigerten Gerichtsentscheidungen" im einzelnen
beschriebene Rechte des Klägers verletzt haben, die von diesen
Richtern gefällten Entscheidungen werden ersatzlos aufgehoben und für
nichtig erklärt, es werde den beklagten Staatsanwälten gegenüber
festgestellt, daß sie "das konkrete Recht des Staates auf
Strafverfolgung" verletzt haben, die beklagten Richter seien
schuldig, die "mit den Ablehnungsanträgen und mit dieser Kläge
beantragte Ablehnung ... sofort zu dulden und sich persönlich für
befangen zu erklären", die beklagten Richter und Staatsanwälte seien
"zur ungeteilten Hand schuldig ... persönliche Amts- und
Entscheidungshandlungen gegenüber dem Kläger" und den ihm gehörenden Liegenschaften zu unterlassen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung einer allfälligen Befangenheit der nicht von der Klage betroffenen Richter des Oberlandesgerichts vor. Infolge Befangenheit aller Richter des Landesgerichts Linz habe das Oberlandesgericht gem § 30 JN zu entscheiden.Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung einer allfälligen Befangenheit der nicht von der Klage betroffenen Richter des Oberlandesgerichts vor. Infolge Befangenheit aller Richter des Landesgerichts Linz habe das Oberlandesgericht gem Paragraph 30, JN zu entscheiden.