Entscheidung 1 Nc 120/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Roherer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hermann J*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines Richters des Landesgerichts Innsbruck, aber auch erkennbar von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck, die das vorsätzliche und mutwillige Vorgehen des Richters des Gerichts erster Instanz "billigend in Kauf genommen" hätten. Er beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auf Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nc 71/03m mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines Richters des Landesgerichts Innsbruck, aber auch erkennbar von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck, die das vorsätzliche und mutwillige Vorgehen des Richters des Gerichts erster Instanz "billigend in Kauf genommen" hätten. Er beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auf Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nc 71/03m mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E75468
1Nc120.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00120.04V.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20041214_OGH0002_0010NC00120_04V0000_000