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Entscheidung 1 Nc 13/04h×

Entscheidung 1 Nc 13/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc13/04h

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard K*****, vertreten durch Dr. Martin Prohaska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dieter M*****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 14.534,57 EUR sA, die mit Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2003, GZ 15 R 67/03p-15, zu 7 Ob 319/03t dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige von Befangenheitsgründen des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl vom 8. Jänner 2004 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist befangen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Revision vorgelegte Akt in der Rechtssache AZ 18 Cg 82/02i ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 7. Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er sich befangen fühle. Insbesondere brachte er zur Kenntnis, dass er mit dem Klagevertreter seit vielen Jahren eng befreundet sei und dass er im Vorfeld dieses Rechtsstreits über die anhängige Causa Gespräche mit dem Klagevertreter geführt habe.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (1 N 504/02 mwN). Die dargestellten Kontakte zwischen dem Klagevertreter und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl könnten dazu führen, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn der Richter - wie hier - diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist daher gegeben.

Textnummer

E105082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00013.04H.0129.000

Im RIS seit

11.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0010NC00013_04H0000_000