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Entscheidung 1 Nc 17/23z×

Entscheidung 1 Nc 17/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc17/23z

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Nc 1/23g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Antragsteller begehrte mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Eingabe vom 15. 2. 2023 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einem Beschluss dieses Landesgerichts ableiten will. Als amtshaftungsbegründend nennt er auch Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg, des Landesgerichts Krems, des Oberlandesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Wien. Aus (konkreten) Entscheidungen des Oberlandesgerichte Graz leitet er keine Amtshaftungsansprüche ab. Dieses erwähnt er nur im gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Rekurs gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Graz, aus der er Amtshaftungsansprüche ableiten will.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil der Antragsteller auch vorgebracht habe, dass das Oberlandesgericht Graz „Informationen unterdrückt“ habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn unter anderem der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).

[4] 2. Die Voraussetzungen für eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof liegen aber nicht vor. Für die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt es nur darauf an, aus welchem Organverhalten der behauptete (konkret zu beurteilende) Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 29/22p mwN). Der im vorliegenden Fall erhobene Ersatzanspruch wird aus keiner Entscheidung bzw keinem Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Graz, sondern – was den Sprengel dieses Oberlandesgerichts betrifft – nur aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz abgeleitet.

[5] 3. Sollten die Voraussetzungen des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO nicht vorliegen (siehe aber die „kaskadenartig“ eingebrachten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers betreffend 1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k ua), wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Akt daher zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen haben.

Textnummer

E137929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00017.23Z.0308.000

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230308_OGH0002_0010NC00017_23Z0000_000