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Entscheidung 1 Nc 18/20t×

Entscheidung 1 Nc 18/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc18/20t

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Graz zu AZ 33 Cg 16/19v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.011.817,60 EUR sA, Zahlung einer Rente (Streitwert 36.000 EUR) sowie Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht sowohl Amtshaftungsansprüche als auch Ersatzansprüche nach dem

StEG 2005 geltend. Er leitet seine Ansprüche unter anderem daraus ab, dass über ihn vom 27. 6. 2007 bis 22. 11. 2007 ungerechtfertigt die Untersuchungshaft verhängt worden sei.

Das Oberlandesgericht Wien bestimmte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zur Entscheidung über die – ursprünglich beim Landesgericht St. Pölten eingebrachte – Klage zuständiges Erstgericht. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft auch auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien beruht habe, mit dem seiner gegen den Haftbeschluss erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins,

StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche. Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) auszuschließen vergleiche RIS-Justiz RS0056449 [zum

StEG 2005: T31]). Im Rahmen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs wegen ungerechtfertigter Haft nach dem

StEG 2005 genügt dafür – weil ein darauf gegründeter Anspruch den Vorwurf eines schuldhaften Handelns nicht voraussetzt – die für einen Freiheitsentzug wirksame Beteiligung (auch) des (Rechtsmittel-)Gerichts (RS0056449 [T34]).

Der Kläger stützt seine Klage undifferenziert vergleiche 1 Nc 33/18w) darauf, dass über ihn ungerechtfertigt die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Da das Oberlandesgericht Wien insoweit mit der Entscheidung über die Untersuchungshaft befasst war, als es der Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gab, leitet er seine Ansprüche damit inhaltlich aber auch aus einer „Beteiligung“ dieses Gerichts ab. Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins,

StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels liegen daher vor.

Textnummer

E128973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00018.20T.0722.000

Im RIS seit

06.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200722_OGH0002_0010NC00018_20T0000_000