Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins,
StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) auszuschließen (vgl RIS-Justiz RS0056449 [zumStEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche. Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) auszuschließen vergleiche RIS-Justiz RS0056449 [zum
StEG 2005: T31]). Im Rahmen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs wegen ungerechtfertigter Haft nach dem
StEG 2005 genügt dafür – weil ein darauf gegründeter Anspruch den Vorwurf eines schuldhaften Handelns nicht voraussetzt – die für einen Freiheitsentzug wirksame Beteiligung (auch) des (Rechtsmittel-)Gerichts (RS0056449 [T34]).
Der Kläger stützt seine Klage undifferenziert (vgl 1 Nc 33/18w) darauf, dass über ihn ungerechtfertigt die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Da das Oberlandesgericht Wien insoweit mit der Entscheidung über die Untersuchungshaft befasst war, als es der Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gab, leitet er seine Ansprüche damit inhaltlich aber auch aus einer „Beteiligung“ dieses Gerichts ab. Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 Der Kläger stützt seine Klage undifferenziert vergleiche 1 Nc 33/18w) darauf, dass über ihn ungerechtfertigt die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Da das Oberlandesgericht Wien insoweit mit der Entscheidung über die Untersuchungshaft befasst war, als es der Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gab, leitet er seine Ansprüche damit inhaltlich aber auch aus einer „Beteiligung“ dieses Gerichts ab. Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins,
StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels liegen daher vor.