Entscheidung 1 Nc 25/18v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller richtete an den Obersten Gerichtshof eine als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu qualifizierende Eingabe.
Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht (§ 65 Abs 1 ZPO) zu übermitteln (1 Nc 55/16b = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz begangen worden sein, weshalb er diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist.Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem zuständigen Gericht (Paragraph 65, Absatz eins, ZPO) zu übermitteln (1 Nc 55/16b = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz begangen worden sein, weshalb er diesem als dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00025.18V.0123.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJT_20190123_OGH0002_0010NC00025_18V0000_000