[3] Der Antrag ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. 1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[5] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 5/25p Rz 3 mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag der Antragsteller ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). Die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 5/25p Rz 3 mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag der Antragsteller ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[6] 2. Auch eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
[7] Die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (RS0108886). Das ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (RS0108886). Das ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde.
[8] Solange die Rechtssache nicht beim zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist, ist die Delegierung unzulässig (RS0046168 [T1, T5]; RS0108886 [T2, T3]). Eine „vorweggenommene“ Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG kommt nicht in Betracht (1 Nc 20/04p; RS0046168 [T3]). Solange die Rechtssache nicht beim zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist, ist die Delegierung unzulässig (RS0046168 [T1, T5]; RS0108886 [T2, T3]). Eine „vorweggenommene“ Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt nicht in Betracht (1 Nc 20/04p; RS0046168 [T3]).
[9] Ein Fall, in dem der Oberste Gerichtshof die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Verfahren, die dem Amtshaftungsanspruch vorausgehen oder die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden, als notwendig erachtet (vgl RS0053097), liegt hier nicht vor (vgl 1 Nc 27/16k Pkt 2.). Ein Fall, in dem der Oberste Gerichtshof die sinngemäße Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auf Verfahren, die dem Amtshaftungsanspruch vorausgehen oder die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden, als notwendig erachtet vergleiche RS0053097), liegt hier nicht vor vergleiche 1 Nc 27/16k Pkt 2.).