Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegation soll zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen (Ballon in Fasching/Konecny2 § 31 JN Rz 7 mwN). Sie soll nach ständiger Rechtsprechung ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (RIS-Justiz RS0046441). Dass - wie im vorliegenden Fall - der Wohnsitz einer Partei außerhalb des Gerichtssprengels gelegen ist, ist für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nach bisheriger Rechtsprechung (allein) jedenfalls nicht ausreichend (3 Nd 3/99).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegation soll zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen (Ballon in Fasching/Konecny2 Paragraph 31, JN Rz 7 mwN). Sie soll nach ständiger Rechtsprechung ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (RIS-Justiz RS0046441). Dass - wie im vorliegenden Fall - der Wohnsitz einer Partei außerhalb des Gerichtssprengels gelegen ist, ist für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nach bisheriger Rechtsprechung (allein) jedenfalls nicht ausreichend (3 Nd 3/99).
Da die klagende Partei für die von ihr gewünschte Delegation keine stichhaltigen Zweckmäßigkeitsgründe anführt, erweist sich ihr Antrag als nicht berechtigt. Eine Aufklärung iSd § 31 Abs 3 JN ist beim gegebenen Sachverhalt entbehrlich, sodass von einer Rückstellung der Akten zwecks Abgabe entsprechender Äußerungen Abstand zu nehmen ist.Da die klagende Partei für die von ihr gewünschte Delegation keine stichhaltigen Zweckmäßigkeitsgründe anführt, erweist sich ihr Antrag als nicht berechtigt. Eine Aufklärung iSd Paragraph 31, Absatz 3, JN ist beim gegebenen Sachverhalt entbehrlich, sodass von einer Rückstellung der Akten zwecks Abgabe entsprechender Äußerungen Abstand zu nehmen ist.
Sollte das Klagsvorbringen weiters als Anregung einer notwendigen Delegation nach § 9 Abs 4 AHG zu verstehen sein, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Wird ein auf die Bestimmungen des AHG gestützter Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist vom Obersten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Zweck dieser Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b uva; Schragel, AHG3 Rz 255).Sollte das Klagsvorbringen weiters als Anregung einer notwendigen Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu verstehen sein, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Wird ein auf die Bestimmungen des AHG gestützter Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist vom Obersten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Zweck dieser Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b uva; Schragel, AHG3 Rz 255).
Im vorliegenden Fall wird der Ersatzanspruch aber nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet. Die Amtshaftungsklage wird vielmehr auf angebliches Fehlverhalten von Richtern des Bezirksgerichts Graz Ost bzw des übergeordneten Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (als Rekursgericht) gestützt. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegation der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz durch den Obersten Gerichtshof schon nach den als Klagegrund behaupteten Tatsachen nicht vorliegen.
Für eine allfällige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG wäre das Oberlandesgericht Graz zuständig.Für eine allfällige Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG wäre das Oberlandesgericht Graz zuständig.