Entscheidung 1 Nc 38/23p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 68 Nc 27/23s anhängigen Verfahrenshilfesache der antragstellenden Partei K* GmbH in Liquidation, *, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund, den sie aus einem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ableitet.
[2] Dieses Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die Antragstellerin ihre Amtshaftungsansprüche „implizit“ auch aus der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite, mit welcher der von ihr genannte Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien betätigt wurde. [2] Dieses Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil die Antragstellerin ihre Amtshaftungsansprüche „implizit“ auch aus der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite, mit welcher der von ihr genannte Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien betätigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen ist.
[4] Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. [4] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[5] Die Antragstellerin leitet ihren Amtshaftungsanspruch ausschließlich aus einer konkret bezeichneten Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ab. Dieses Gericht ist daher nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen. Den Ausführungen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, sie wolle ihre Ersatzansprüche auch auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht im Anlassverfahren stützen. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilen sollte, wäre die Antragstellerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will (1 Nc 39/16z; 1 Nc 7/19y ua). [5] Die Antragstellerin leitet ihren Amtshaftungsanspruch ausschließlich aus einer konkret bezeichneten Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ab. Dieses Gericht ist daher nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen. Den Ausführungen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, sie wolle ihre Ersatzansprüche auch auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht im Anlassverfahren stützen. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilen sollte, wäre die Antragstellerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will (1 Nc 39/16z; 1 Nc 7/19y ua).
[6] Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Wien von potentiellen amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, ist der Akt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00038.23P.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230511_OGH0002_0010NC00038_23P0000_000