Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, das auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva).Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, das auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva).
Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vgl auch 1 Ob 356/97b).Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vergleiche auch 1 Ob 356/97b).
Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO indiziert ist, bedarf es der Delegierung zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit der Erstrichterin, deren Bejahung lediglich einen weiteren Grund dafür darstellen könnte, dass sie zur Entscheidung im vorliegenden Fall nicht berufen ist, nicht, und ist daher mangels Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht zu bestimmen, sowie für das allfällig weitere erstinstanzliche Verfahren auch das dafür zuständige Gericht (vgl überdies RIS-Justiz RS0050128).Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO indiziert ist, bedarf es der Delegierung zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit der Erstrichterin, deren Bejahung lediglich einen weiteren Grund dafür darstellen könnte, dass sie zur Entscheidung im vorliegenden Fall nicht berufen ist, nicht, und ist daher mangels Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht zu bestimmen, sowie für das allfällig weitere erstinstanzliche Verfahren auch das dafür zuständige Gericht vergleiche überdies RIS-Justiz RS0050128).