Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 48/03d×

Entscheidung 1 Nc 48/03d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc48/03d

Entscheidungsdatum

05.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 7.199,96 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreits wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der zu 1 Cg 3/03y beim Landesgericht Eisenstadt anhängig gemachten Klage liegt ein Begehren aus dem Titel der Amtshaftung zugrunde, weil Richter des Landesgerichts Eisenstadt zu 13 R 306/02a in rechtswidriger und schuldhafter Weise entschieden hätten. Einer der an dieser Entscheidung beteiligten Richter ist seit 1. 1. 2003 Richter des Oberlandesgerichts Wien. Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern vermieden wird (Schragel AHG³ Rz 255 mwN), weshalb Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 19/93; 1 Ob 2232/96h uva). Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien, das im Instanzenzug zuständig wäre, zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts für ZRS Graz erweist sich als zweckmäßig.

Anmerkung

E70577 1Nc48.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00048.03D.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20030905_OGH0002_0010NC00048_03D0000_000