Der Rekurs des beklagten Rechtsträgers gegen die Delegation ist zulässig, weil alle Delegationsbeschlüsse innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO anfechtbar sind (Mayr in Rechberger, § 30 JN Rz 3, § 31 JN Rz 6, § 31a JN Rz 3, je mwN; Fasching I 234; Buchegger, Prakt. ZPO4 40) und es einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten würde, die Delegation nach § 9 Abs 4 AHG anders zu behandeln als jene nach §§ 30 ff JN. Es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.Der Rekurs des beklagten Rechtsträgers gegen die Delegation ist zulässig, weil alle Delegationsbeschlüsse innerhalb der Grenzen der Paragraphen 517 und 528 ZPO anfechtbar sind (Mayr in Rechberger, Paragraph 30, JN Rz 3, Paragraph 31, JN Rz 6, Paragraph 31 a, JN Rz 3, je mwN; Fasching römisch eins 234; Buchegger, Prakt. ZPO4 40) und es einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten würde, die Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG anders zu behandeln als jene nach Paragraphen 30, ff JN. Es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.
§ 9 Abs 4 AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener (RZ 1990/108 ua) Delegierung soll gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch § 9 Abs 4 AHG in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz" ergänzt. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (EvBl 1963/211; 1 Ob 26/93 ua; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208; Mayr aaO § 31 JN Rz 1).Paragraph 9, Absatz 4, AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener (RZ 1990/108 ua) Delegierung soll gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz" ergänzt. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (EvBl 1963/211; 1 Ob 26/93 ua; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208; Mayr aaO Paragraph 31, JN Rz 1).
Der Rekurseinwand, der Kläger leite seinen Amtshaftungsanspruch - auch - aus schuldhaft-rechtswidrigem Handeln von richterlichen Organen in dem gegen ihn weiter- geführten (§ 358 StPO) Strafverfahren des Geschworenen- gerichts beim Landesgericht Linz und nicht des Landesgerichts Linz ab, ist bedeutungslos, weil unabhängig davon, ob ein organisatorischer oder funktioneller Zusammenhang zwischen diesen Gerichten besteht (vgl dazu Foregger/Kodek, StPO6 § 14 Erl I.; Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 34), die für die Delegation sprechende Besorgnis der Befangenheit auf jeden Fall gegeben ist, ist doch der Schwurgerichtshof neben der aus acht Geschworenen bestehenden Geschworenenbank aus drei dem Landesgericht angehörigen Berufsrichtern besetzt (§§ 300 f StPO). Festzuhalten bleibt, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2194/96w in einer dieselben Parteien betreffenden Rechtssache diese Rechtsansicht vertrat.Der Rekurseinwand, der Kläger leite seinen Amtshaftungsanspruch - auch - aus schuldhaft-rechtswidrigem Handeln von richterlichen Organen in dem gegen ihn weiter- geführten (Paragraph 358, StPO) Strafverfahren des Geschworenen- gerichts beim Landesgericht Linz und nicht des Landesgerichts Linz ab, ist bedeutungslos, weil unabhängig davon, ob ein organisatorischer oder funktioneller Zusammenhang zwischen diesen Gerichten besteht vergleiche dazu Foregger/Kodek, StPO6 Paragraph 14, Erl römisch eins.; Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 34), die für die Delegation sprechende Besorgnis der Befangenheit auf jeden Fall gegeben ist, ist doch der Schwurgerichtshof neben der aus acht Geschworenen bestehenden Geschworenenbank aus drei dem Landesgericht angehörigen Berufsrichtern besetzt (Paragraphen 300, f StPO). Festzuhalten bleibt, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2194/96w in einer dieselben Parteien betreffenden Rechtssache diese Rechtsansicht vertrat.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.