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Entscheidung 1 Ob 2232/96h×

Entscheidung 1 Ob 2232/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2232/96h

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Hans L*****, vertreten durch Dr.Roland Gabl, Dr.Josef Kogler und Mag.Harald Tapesch, Rechtsanwälte in Linz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstaße 17-19, wegen 960.000 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 28.Juni 1996, GZ 5 Nc 67/96-2, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 31.März 1987 wegen des Verbrechens des Mordes zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, seinem Antrag auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde nach dem Klagevorbringen mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 8.Juli 1992 Folge gegeben.

Das angerufene Landesgericht Steyr wies die vom Kläger gegen den Bund wegen behaupteter Säumigkeit von richterlichen Organen des Landesgerichts Linz im wiederaufgenommenen Verfahren sowie behaupteten schuld- haften Handelns und Unterlassens von Organen der Bundespolizeidirektion Linz (Kriminalpolizei) im Zusammen- hang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren erhobene Amtshaftungsklage auf Zahlung von 960.000 S sA (Verdienstentgang für einen gewissen Zeitraum) wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und überwies sodann infolge Überweisungsantrags des Klägers die Klage nach Paragraph 230, a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz; dieses legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Zuständigkeitsentscheidung vor.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Steyr als das zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zuständige Gericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des beklagten Rechtsträgers gegen die Delegation ist zulässig, weil alle Delegationsbeschlüsse innerhalb der Grenzen der Paragraphen 517 und 528 ZPO anfechtbar sind (Mayr in Rechberger, Paragraph 30, JN Rz 3, Paragraph 31, JN Rz 6, Paragraph 31 a, JN Rz 3, je mwN; Fasching römisch eins 234; Buchegger, Prakt. ZPO4 40) und es einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten würde, die Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG anders zu behandeln als jene nach Paragraphen 30, ff JN. Es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.

Paragraph 9, Absatz 4, AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener (RZ 1990/108 ua) Delegierung soll gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz" ergänzt. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (EvBl 1963/211; 1 Ob 26/93 ua; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208; Mayr aaO Paragraph 31, JN Rz 1).

Der Rekurseinwand, der Kläger leite seinen Amtshaftungsanspruch - auch - aus schuldhaft-rechtswidrigem Handeln von richterlichen Organen in dem gegen ihn weiter- geführten (Paragraph 358, StPO) Strafverfahren des Geschworenen- gerichts beim Landesgericht Linz und nicht des Landesgerichts Linz ab, ist bedeutungslos, weil unabhängig davon, ob ein organisatorischer oder funktioneller Zusammenhang zwischen diesen Gerichten besteht vergleiche dazu Foregger/Kodek, StPO6 Paragraph 14, Erl römisch eins.; Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 34), die für die Delegation sprechende Besorgnis der Befangenheit auf jeden Fall gegeben ist, ist doch der Schwurgerichtshof neben der aus acht Geschworenen bestehenden Geschworenenbank aus drei dem Landesgericht angehörigen Berufsrichtern besetzt (Paragraphen 300, f StPO). Festzuhalten bleibt, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2194/96w in einer dieselben Parteien betreffenden Rechtssache diese Rechtsansicht vertrat.

Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E43934 01A22326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02232.96H.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19961003_OGH0002_0010OB02232_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050131 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Diese Vorschrift ist zwingender, der Parteiendisposition entzogener Natur. Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Richter des kollegialen Organs beim angerufenen Gericht noch ihren Dienst versehen, ist unerheblich.
RS0053086 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Es soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle …
RS0056449 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgesc …
RS0105629 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann erfüllt, wenn dem Amtshaftungsanspruch (auch) die Behauptung zugrunde liegt, die Richter eines Schwurgerichtshofs hätten den geltend gemachten Vermögensschaden als ernannte Organe jenes Landesgerich …
RS0105631 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichts über eine gemäß § 9 Abs 4 AHG notwendige Delegierung ist anfechtbar, wenn sich - wie hier - kein Rechtsmittelausschluss aus allgemeinen Rekursbeschränkungen ergibt.
RS0106758 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
Alle Delegationsbeschlüsse sind innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO anfechtbar.