Rechtssatz RS0053086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053086
Entscheidungsdatum
11.06.2002
Rechtssatz
Es soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in diesem Verfahren, über dessen Zulässigkeit erst zu entscheiden ist, sich auf solche Verhaltensweisen stützt.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 17/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 1 Nd 17/93
- 1 Nd 2/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 1 Nd 2/95
Auch; nur: Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in diesem Verfahren, über dessen Zulässigkeit erst zu entscheiden ist, sich auf solche Verhaltensweisen stützt. (T1) Beisatz: Müßte die allfällige Entscheidung über die Zulassung einer Klagserweiterung von einem im Sinne des § 9 Abs 4 AHG betroffenen Gericht getroffen werden, dann ist auch schon vor dem Vortrag des diesbezüglichen Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung über Antrag des Klägers gemäß § 9 Abs 4 AHG die allfällige Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zu bestimmen. (T2)
- 1 Ob 2232/96h
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2232/96h
Auch; nur: Es soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. (T3)
- 1 Nd 6/00
Entscheidungstext OGH 10.03.2000 1 Nd 6/00
Auch; Beisatz: § 9 Abs 4 AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. (T4)
- 1 Nd 16/02
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Nd 16/02
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053086
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0010ND00017_9300000_001