Rechtssatz RS0105629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105629
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann erfüllt, wenn dem Amtshaftungsanspruch (auch) die Behauptung zugrunde liegt, die Richter eines Schwurgerichtshofs hätten den geltend gemachten Vermögensschaden als ernannte Organe jenes Landesgerichts, das für die Amtshaftungsklage zuständig wäre, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten mitverursacht. Dabei hängt die Entscheidung nicht von der Klärung der Frage ab, welche Stellung den Geschworenengerichten in der Organisation der Strafgerichtsbarkeit zukommt.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch dann erfüllt, wenn dem Amtshaftungsanspruch (auch) die Behauptung zugrunde liegt, die Richter eines Schwurgerichtshofs hätten den geltend gemachten Vermögensschaden als ernannte Organe jenes Landesgerichts, das für die Amtshaftungsklage zuständig wäre, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten mitverursacht. Dabei hängt die Entscheidung nicht von der Klärung der Frage ab, welche Stellung den Geschworenengerichten in der Organisation der Strafgerichtsbarkeit zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105629
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02194_96W0000_001