Entscheidung 1 Nc 5/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andryi O*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Harald Papesch und Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 229.402,56 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), AZ 3 Cg 3/05d des Landesgerichts Linz, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht Linz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. 11. 2004 ab, welchem eine angeblich unvertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegen soll.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es nämlich, alle betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten eines anderen Mitglieds dieses Gerichtshofs zu erkennen haben (1 Nd 10/99 uva).Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es nämlich, alle betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten eines anderen Mitglieds dieses Gerichtshofs zu erkennen haben (1 Nd 10/99 uva).
Die Delegierung an das Landesgericht St. Pölten ist zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00005.05H.0121.000
Dokumentnummer
JJT_20050121_OGH0002_0010NC00005_05H0000_000