Entscheidung 1 Nc 51/10f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Nc51/10f (1Nc52/10b)
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Cg 157/09d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Eva R*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.000 EUR sA,
I. durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei denrömisch eins. durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
II. durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter über den Delegierungsantrag der klagenden Partei denrömisch zwei. durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht Klagenfurt ist ein Verfahren anhängig, in dem die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch aus behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen und Unterlassungen des Bezirksgerichts Graz-Ost sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht geltend macht. Das Landesgericht Klagenfurt wies diese Klage mit Beschluss vom 6. 4. 2010 wegen Streitanhängigkeit zurück. Gleichzeitig mit dem dagegen erhobenen Rekurs lehnte die Klägerin das gesamte Oberlandesgericht Graz - ohne namentliche Nennung einzelner Richter - wegen Zweifeln an deren Unbefangenheit ab und stellte den Antrag, das Verfahren einem anderen Oberlandesgericht zuzuweisen.
Das Oberlandesgericht Graz zeigte auf, an der Entscheidung über den Rekurs gehindert zu sein, und verwies auf § 30 JN.Das Oberlandesgericht Graz zeigte auf, an der Entscheidung über den Rekurs gehindert zu sein, und verwies auf Paragraph 30, JN.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Graz wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufen ist (9 Nc 12/09b).Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Graz wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufen ist (9 Nc 12/09b).
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist aber unzulässig.
Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur bei Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich (RIS-Justiz RS0045983). Die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz ist damit unzulässig.
Ein Antrag auf Delegierung gemäß § 31 JN kann nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042). Ein Fall der notwendigen Delegierung nach § 30 JN wäre erst dann gegeben, wenn alle betroffenen Richter erfolgreich abgelehnt worden wären. Da dies hier nicht zutrifft, ist der Delegierungsantrag abzuweisen.Ein Antrag auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN kann nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042). Ein Fall der notwendigen Delegierung nach Paragraph 30, JN wäre erst dann gegeben, wenn alle betroffenen Richter erfolgreich abgelehnt worden wären. Da dies hier nicht zutrifft, ist der Delegierungsantrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00051.10F.0810.000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100810_OGH0002_0010NC00051_10F0000_000