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Entscheidung 9 Nc 12/09b×

Entscheidung 9 Nc 12/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc12/09b (9Nc13/09z)

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 27 Cg 200/09m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W***** mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Univ.-Prof. Dr. Rudolf B*****, Facharzt, *****, vertreten durch Brunner Kohlbacher Stummvoll Advokatur GmbH, 2) Mag. Christian P*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Maga. Gabriela Müntzer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), in Ergänzung des über den Delegierungsantrag der erstbeklagten Partei gefassten Beschlusses vom 20. Juli 2009 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 642,96 EUR (darin 107,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag und die mit 14,76 EUR (darin 2,46 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihres Ergänzungsantrags zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat sich zum sowohl auf Paragraph 30, als auch auf Paragraph 31, JN gestützten Delegierungsantrag der erstbeklagten Partei geäußert und für diese Äußerung Kosten von 624,96 EUR verzeichnet. Mit Beschluss vom 29. 7. 2009 hat der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag abgewiesen; eine Entscheidung über die Kosten der Äußerung der Klägerin unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025; zuletzt etwa 10 Nc 15/09a; 5 Nc 25/07g). Aufgrund des Ergänzungantrags der Klägerin war die bislang unterbliebene Kostenentscheidung in diesem Sinn nachzutragen und die erstbeklagten Partei - auf der Basis des ersiegten Betrags - auch zur Zahlung der Kosten des Ergänzungsantrags der klagenden Partei zu verpflichten (5 Nc 25/07g).

Anmerkung

E92363 9Nc12.09b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090NC00012.09B.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0090NC00012_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036025 Rechtssatz 1984 – zuletzt 16.04.2026Zivilrecht
Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen.
RS0045983 Rechtssatz 1952 – zuletzt 10.03.2026Zivilrecht
Es kann nicht ein gesamter Gerichtshof mit dem Präsidenten wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden. Es können nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten Gründen abgelehnt werden.
RS0046005 Rechtssatz 1987 – zuletzt 10.03.2026Zivilrecht
Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher unzulässig.
RS0073042 Rechtssatz 1958 – zuletzt 02.06.2026Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorg …
RS0108696 Rechtssatz 1997 – zuletzt 27.11.2019Zivilrecht
Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Ges …
RS0109137 Rechtssatz 1997 – zuletzt 10.03.2026Zivilrecht
Zuständigkeit des zunächst übergeordneten Gerichtshofs (hier: Oberlandesgericht Wien) zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs (pauschal) abgelehnt werden.
RS0114309 Rechtssatz 2000 – zuletzt 19.05.2025Zivilrecht
Der Delegierungsantrag kann nicht auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden.