Entscheidung 1 Nc 55/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Johann S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt das Einbringen einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens verschiedener Richter, unter anderem auch solcher des Oberlandesgerichts Wien. Wenngleich er die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien, aus denen er Amtshaftungsansprüche ableitet, nicht dezidiert anführt, ergibt sich aus seiner Äußerung vom 21. 4. 2004 im Zusammenhalt mit dem vom Landesgericht für ZRS Wien am 25. 3. 2004 erteilten Auftrag, bekannt zu geben, ob er seinen Amtshaftungsanspruch auch auf eine bestimmte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien stütze, dass er eben aus dieser Entscheidung Amtshaftungsansprüche ableiten will.
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nc 71/03m mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nc 71/03m mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E72941
1Nc55.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00055.04K.0503.000
Dokumentnummer
JJT_20040503_OGH0002_0010NC00055_04K0000_000