Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung ist es, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nc 42/07b; 1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nc 42/07b uva). Hat entgegen diesen Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel, AHG3 Rz 255 mit Verweis auf 1 Nd 1/84; 1 Nc 42/07b).Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung ist es, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nc 42/07b; 1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nc 42/07b uva). Hat entgegen diesen Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel, AHG3 Rz 255 mit Verweis auf 1 Nd 1/84; 1 Nc 42/07b).
Da der Ersatzanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz gestützt wird, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen und nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch ein allfälliges Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren (1 Nd 14/02).Da der Ersatzanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz gestützt wird, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen und nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch ein allfälliges Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren (1 Nd 14/02).