Entscheidung 1 Nc 6/19a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter über den Antrag des J***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller stellte beim Obersten Gerichtshof (unter anderem) den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund). Seine Ansprüche leitet er erkennbar aus einem gegen ihn (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten Strafverfahren ab.Der Antragsteller stellte beim Obersten Gerichtshof (unter anderem) den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund). Seine Ansprüche leitet er erkennbar aus einem gegen ihn (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten Strafverfahren ab.
Rechtliche Beurteilung
Ein an ein unzuständiges Gericht, auch an den Obersten Gerichtshof, gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Nc 55/16b, 1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i).Ein an ein unzuständiges Gericht, auch an den Obersten Gerichtshof, gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Nc 55/16b, 1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i).
Nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist.Nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00006.19A.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190305_OGH0002_0010NC00006_19A0000_000