Entscheidung 1 Nc 6/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* V*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.080,16 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* V*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.080,16 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz, weil er als österreichischer Berufssoldat durch ein behauptungsgemäß unvertretbar rechtswidriges Disziplinarerkenntnis eines vorgesetzten Kontingentskommandanten während seines Auslandseinsatzes mit dem österreichischen Bundesheer in Mali geschädigt worden sei. Dieses Disziplinarerkenntnis, das nachfolgend über seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden sei, sei außerhalb Österreichs im Zuge der hoheitlichen Tätigkeit des österreichischen Bundesheers im Rahmen der „European Union Training Mission“ (EUTM) ergangen; er habe im Rahmen seines Dienstverhältnisses den Auslandseinsatz als Wachtmeister beim österreichischen Kontingent der EUTM in Mali absolviert.
[2] Er beantragte beim Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN unter gleichzeitiger Ausführung der einzubringenden Klage die Ordination des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht. [2] Er beantragte beim Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN unter gleichzeitiger Ausführung der einzubringenden Klage die Ordination des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht.
[3] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (RIS-Justiz RS0035358 [insb T4]; RS0057216). Bei Amtshaftungssachen ist eine ausreichende inländische Nahebeziehung und wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers gegeben (1 Nc 44/14g).
[5] Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht analog § 28 Abs 1 JN als örtlich zuständig zu bestimmen (1 Nc 3/20m; 1 Nc 25/21y, jeweils mwN). [5] Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (Paragraph 28, Absatz 4, JN) ein inländisches Landesgericht analog Paragraph 28, Absatz eins, JN als örtlich zuständig zu bestimmen (1 Nc 3/20m; 1 Nc 25/21y, jeweils mwN).
[6] Dafür bietet sich die (antragsgemäße) Heranziehung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien an, weil sich dort der Kanzleisitz seiner Rechtsvertreterin befindet und dieses Gericht vom Wohnsitz des Klägers gut erreichbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00006.22F.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220216_OGH0002_0010NC00006_22F0000_000