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Entscheidung 1 Nc 6/22f×

Entscheidung 1 Nc 6/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc6/22f

Entscheidungsdatum

16.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* V*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.080,16 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz, weil er als österreichischer Berufssoldat durch ein behauptungsgemäß unvertretbar rechtswidriges Disziplinarerkenntnis eines vorgesetzten Kontingentskommandanten während seines Auslandseinsatzes mit dem österreichischen Bundesheer in Mali geschädigt worden sei. Dieses Disziplinarerkenntnis, das nachfolgend über seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden sei, sei außerhalb Österreichs im Zuge der hoheitlichen Tätigkeit des österreichischen Bundesheers im Rahmen der „European Union Training Mission“ (EUTM) ergangen; er habe im Rahmen seines Dienstverhältnisses den Auslandseinsatz als Wachtmeister beim österreichischen Kontingent der EUTM in Mali absolviert.

[2] Er beantragte beim Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN unter gleichzeitiger Ausführung der einzubringenden Klage die Ordination des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht.

[3]           Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (RIS-Justiz RS0035358 [insb T4]; RS0057216). Bei Amtshaftungssachen ist eine ausreichende inländische Nahebeziehung und wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers gegeben (1 Nc 44/14g).

[5] Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (Paragraph 28, Absatz 4, JN) ein inländisches Landesgericht analog Paragraph 28, Absatz eins, JN als örtlich zuständig zu bestimmen (1 Nc 3/20m; 1 Nc 25/21y, jeweils mwN).

[6]                  Dafür bietet sich die (antragsgemäße) Heranziehung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien an, weil sich dort der Kanzleisitz seiner Rechtsvertreterin befindet und dieses Gericht vom Wohnsitz des Klägers gut erreichbar ist.

Textnummer

E134300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00006.22F.0216.000

Im RIS seit

10.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220216_OGH0002_0010NC00006_22F0000_000