Entscheidung 1 Nc 7/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 64 Nc 1/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Eingabe vom 13. 1. 2023 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einem Beschluss dieses Landesgerichts ableiten will. Als amtshaftungsbegründend nennt er auch Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg, des Landesgerichts Krems, des Oberlandesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Wien. Aus (konkreten) Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz leitet er keine Amtshaftungsansprüche ab.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, aus dem er seine Amtshaftungsansprüche unter anderem ableitet, ein erfolgloses Rechtsmittel erhoben habe. [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, aus dem er seine Amtshaftungsansprüche unter anderem ableitet, ein erfolgloses Rechtsmittel erhoben habe.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn unter anderem der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241). [3] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn unter anderem der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[4] 2. Die Voraussetzungen für eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof liegen aber nicht vor. Für die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kommt es nur darauf an, aus welchem Organverhalten der behauptete (konkret zu beurteilende) Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 29/22p mwN). Der im vorliegenden Fall erhobene Ersatzanspruch wird aus keiner Entscheidung bzw keinem Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Graz, sondern – was den Sprengel dieses Oberlandesgerichts betrifft – nur aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz abgeleitet. [4] 2. Die Voraussetzungen für eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof liegen aber nicht vor. Für die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt es nur darauf an, aus welchem Organverhalten der behauptete (konkret zu beurteilende) Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird (1 Nc 29/22p mwN). Der im vorliegenden Fall erhobene Ersatzanspruch wird aus keiner Entscheidung bzw keinem Verhalten eines Richters des Oberlandesgerichts Graz, sondern – was den Sprengel dieses Oberlandesgerichts betrifft – nur aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz abgeleitet.
[5] 3. Sollten die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO nicht vorliegen (siehe aber die „kaskadenartig“ eingebrachten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers betreffend 1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k ua), wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Akt daher zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen haben. [5] 3. Sollten die Voraussetzungen des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO nicht vorliegen (siehe aber die „kaskadenartig“ eingebrachten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers betreffend 1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k ua), wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Akt daher zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00007.23D.0308.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230308_OGH0002_0010NC00007_23D0000_000