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Entscheidung 1 Nc 77/04w×

Entscheidung 1 Nc 77/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc77/04w

Entscheidungsdatum

12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang C*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringens einer Amtshaftungsklage den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, wobei eine der damals an Entscheidungen mitwirkenden Richterinnen nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Wien ist. Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern vermieden wird (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN), weshalb Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nc 48/03d mwN). Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien, das im Instanzenzug zuständig wäre, zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag, der der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens dient, und auch nicht zur Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren nach dem AHG berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.

Anmerkung

E74251 1Nc77.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00077.04W.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20040812_OGH0002_0010NC00077_04W0000_000