Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Revision vorgelegte Akt in der Rechtssache AZ 10 Cg 30/03b ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek, gemäß § 22 GOG seine Befangenheit anzeigte. Er sei nach Abschluss eines den im Wesentlichen gleichen Streitgegenstand betreffenden Wettbewerbsverfahrens von einem Rechtsberater einer der dort unterlegenen beklagten Parteien telefonisch kontaktiert und gefragt worden, ob bei einer bestimmten anderen Sachverhaltskonstellation ein anderer Verfahrensausgang möglich sei. Er habe darauf geantwortet, dass eine verbotene Werbeaussage bei Änderung der Verhältnisse zulässig werden könne, dass er jedoch zu den konkreten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dies der Fall sei, nichts sagen könne und wolle. Die Beklagten hätten sich nun im außerordentlichen Revisionsrekurs im vorgelegten Akt auf diese telefonische Auskunft berufen, die sie verkürzt dahin wiedergegeben hätten, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek habe erklärt, dass sie die nun neuerlich beanstandete Bezeichnung bei Aufnahme entsprechender Produkte in ihr Sortiment führen dürften. Bei dieser Sachlage könnte der Anschein erweckt werden, dass sich Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek als Vorsitzender bei der zu fällenden Entscheidung nicht nur von sachlichen Erwägungen leiten lasse, sondern in Hinblick auf die angebliche Rechtsauskunft in eine bestimmte Richtung tendiere.Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Revision vorgelegte Akt in der Rechtssache AZ 10 Cg 30/03b ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek, gemäß Paragraph 22, GOG seine Befangenheit anzeigte. Er sei nach Abschluss eines den im Wesentlichen gleichen Streitgegenstand betreffenden Wettbewerbsverfahrens von einem Rechtsberater einer der dort unterlegenen beklagten Parteien telefonisch kontaktiert und gefragt worden, ob bei einer bestimmten anderen Sachverhaltskonstellation ein anderer Verfahrensausgang möglich sei. Er habe darauf geantwortet, dass eine verbotene Werbeaussage bei Änderung der Verhältnisse zulässig werden könne, dass er jedoch zu den konkreten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dies der Fall sei, nichts sagen könne und wolle. Die Beklagten hätten sich nun im außerordentlichen Revisionsrekurs im vorgelegten Akt auf diese telefonische Auskunft berufen, die sie verkürzt dahin wiedergegeben hätten, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek habe erklärt, dass sie die nun neuerlich beanstandete Bezeichnung bei Aufnahme entsprechender Produkte in ihr Sortiment führen dürften. Bei dieser Sachlage könnte der Anschein erweckt werden, dass sich Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek als Vorsitzender bei der zu fällenden Entscheidung nicht nur von sachlichen Erwägungen leiten lasse, sondern in Hinblick auf die angebliche Rechtsauskunft in eine bestimmte Richtung tendiere.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt es, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 ua). Bei der dargestellten Fallkonstellation wäre es keineswegs von der Hand zu weisen, dass die Unbefangenheit von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek in Zweifel gezogen wird, zumal Befangenheit schon grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der angezeigte Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher zu bejahen.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt es, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 ua). Bei der dargestellten Fallkonstellation wäre es keineswegs von der Hand zu weisen, dass die Unbefangenheit von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek in Zweifel gezogen wird, zumal Befangenheit schon grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der angezeigte Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist daher zu bejahen.