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Entscheidung 1 Nc 83/07g×

Entscheidung 1 Nc 83/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc83/07g

Entscheidungsdatum

19.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 10.977,30 EUR sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag ein. Sie führte aus, die Einbringung einer Amtshaftungsklage auf Zuerkennung von 10.977,30 EUR sA gegen die Republik Österreich zu beabsichtigen und behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz geschädigt worden zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.

Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt somit die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach nicht an ein anderes Gericht delegiert werden (RIS-Justiz RS0108886). Dies führt zur Zurückweisung des Delegierungsantrags.

Anmerkung

E85796 1Nc83.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00083.07G.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20071119_OGH0002_0010NC00083_07G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung