Entscheidung 1 Nc 84/03y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Josef M*****, und 2) Stefanie M*****, beide *****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Verbesserungsverfahren zur Klarstellung des Inhalts des Begehrens im Schriftsatz der Antragsteller vom 1. 12. 2003 durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller haben ihren Schriftsatz vom 1. 12. 2003 zwar als "Amtshaftungsklage" bezeichnet, jedoch nicht nur dessen "Weiterleitung an die Oberbehörde" begehrt, sondern auch beantragt, "Entscheidungen vom 30. Okt. 2003" in bestimmt bezeichneten Verfahren "zurückzuweisen und entziehen". Sie haben in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, eine über sie verhängte Geldstrafe von EUR 600,- bestehe nicht zu Recht. Dieses Vorbringen verbunden mit den wiedergebenden Anträgen lässt trotz der Bezeichnung des Schriftsatzes einen auf Klagsführung gerichteten Willen der Antragsteller nicht ohne Weiteres erkennen. Vielmehr deutet das Vorbringen eher darauf hin, dass die Antragsteller Rechtsmittel erheben oder die von ihnen bezeichneten Richter ablehnen wollten, zumal sich aus den Beilagen und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs 1 Nc 49/03a ergibt, dass ohnedies bereits zur Erhebung einer Amtshaftungsklage die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wurde.
Das Erstgericht wird daher mit den Antragstellern in zweckdienlicher Weise den Inhalt ihres Schriftsatzes zu erörtern und auf eine klares Vorbringen zu dringen haben.
Anmerkung
E71808
1Nc84.03y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00084.03Y.0112.000
Dokumentnummer
JJT_20040112_OGH0002_0010NC00084_03Y0000_000