Entscheidung 1 Nc 87/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Slavko D*****, und 2. Lucija B*****, beide vertreten Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 201.046,31 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten in der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage, die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 201.046,31 sA zu bezahlen. Je auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch leiten die klagenden Parteien unter anderem aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. 12. 2000, 9 Bs 240, 241/00 ab, welche eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegen soll. Daraufhin legte das Landesgericht Salzburg dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Die klagenden Parteien begehrten in der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage, die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 201.046,31 sA zu bezahlen. Je auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch leiten die klagenden Parteien unter anderem aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. 12. 2000, 9 Bs 240, 241/00 ab, welche eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegen soll. Daraufhin legte das Landesgericht Salzburg dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache von übergeordneten Gerichten zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung (EN) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 uva). Wird der Ersatzanspruch - wie hier - auch auf ein Verhalten richterlicher Organe eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des nach dem Klagegrund betroffenen Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85 ua). Da - wie eingangs ausgeführt - der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren. Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erscheint zweckmäßig.Gemäß dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache von übergeordneten Gerichten zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Entscheidung (EN) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über einen solchen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 uva). Wird der Ersatzanspruch - wie hier - auch auf ein Verhalten richterlicher Organe eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des nach dem Klagegrund betroffenen Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85 ua). Da - wie eingangs ausgeführt - der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt und die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren. Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E79059
1Nc87.05t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00087.05T.1117.000
Dokumentnummer
JJT_20051117_OGH0002_0010NC00087_05T0000_000