Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva). Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vgl auch 1 Ob 356/97b).Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva). Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vergleiche auch 1 Ob 356/97b).
Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO indiziert ist, ist mangels der Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht sowie das allenfalls zur Erledigung der Rechtssache in erster Instanz zuständige Gericht zu bestimmen (vgl 1 Nc 97/07s mwN).Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO indiziert ist, ist mangels der Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht sowie das allenfalls zur Erledigung der Rechtssache in erster Instanz zuständige Gericht zu bestimmen vergleiche 1 Nc 97/07s mwN).