Entscheidung 1 Nc 9/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof ein als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage anzusehendes Schreiben ein. Ein an ein unzuständiges Gericht (§ 65 Abs 1 ZPO) gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 25/18v). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Dieser wird den Akt gegebenenfalls im Sinn des § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof ein als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage anzusehendes Schreiben ein. Ein an ein unzuständiges Gericht (Paragraph 65, Absatz eins, ZPO) gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 25/18v). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Dieser wird den Akt gegebenenfalls im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00009.19T.0403.000
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190403_OGH0002_0010NC00009_19T0000_000