Entscheidung 1 Nc 91/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef B*****, 2. Renate B*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren über die Klage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Krems als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren über die Klage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Krems als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragsteller erhoben, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Bezirksgerichts Kirchdorf/Krems, des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz und beantragten dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (1 Nd 5/98 uva). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; 1 Nd 5/98 u.a.).Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (1 Nd 5/98 uva). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; 1 Nd 5/98 u.a.).
Die Delegierung des Landesgerichts Krems ist zweckmäßig.
Anmerkung
E79062
1Nc91.05f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00091.05F.1130.000
Dokumentnummer
JJT_20051130_OGH0002_0010NC00091_05F0000_000