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Entscheidung 1 Nc 95/23w×

Entscheidung 1 Nc 95/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc95/23w

Entscheidungsdatum

02.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Nc 20/22a (vormals beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 21 Nc 4/22x) anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom 16. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

                            Der Oberste Gerichtshof wird, sollte der Antragsteller weitere Eingaben derselben Art einbringen, darüber nicht mehr förmlich entscheiden.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem am 30. 9. 2022 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Schriftsatz gab der Antragsteller zu erkennen, Amtshaftungsansprüche aus einem angeblich rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von diversen Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, darunter auch Richtern des Oberlandesgerichts Graz, geltend machen zu wollen.

[2] Mit Beschluss vom 2. 11. 2022, AZ 1 Nc 25/22z, bestimmte der erkennende Senat nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht Innsbruck als zuständig.

[3]                  Mit der Eingabe vom 16. 10. 2023 beantragte der Antragsteller, diesen Beschluss „außer Kraft zu setzen und durch passende zu ersetzen“.

Rechtliche Beurteilung

[4] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Dies ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG wegen der zugrunde liegenden Delegierungssache, in welcher der Oberste Gerichtshof als in erster Instanz erkennendes Gericht tätig war, im Dreiersenat auszusprechen.

[5]                  Sollte der Antragsteller in der Folge erneut solche Eingaben einbringen, wird darauf hingewiesen, dass ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (RS0116215 [T2]).

Textnummer

E140103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00095.23W.1102.000

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231102_OGH0002_0010NC00095_23W0000_000